Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Es ist verboten, in der Benennung anzugeben oder anzudeuten, daß der 
Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergsbesitzers sei. 
Die Beschränkungen der Bezeichnung treffen nicht den Verschnitt durch 
Vermischung von Trauben oder Traubenmost mit Trauben oder Traubenmost 
gleichen Wertes derselben oder einer benachbarten Gemarkung und den Ersatz der 
Abgänge, die sich aus der Pflege des im Fasse lagernden Weines ergeben. 
§ 8. 
Ein Gemisch von Weißwein und Rotwein darf, wenn es als Rotwein in 
den Verkehr gebracht wird, nur unter einer die Mischung kennzeichnenden Be- 
zeichnung feilgehalten oder verkauft werden. 
§ 9. 
Es ist verboten, Wein nachzumachen. 
§ 10. 
Unter das Verbot des § 9 fällt nicht die Herstellung von dem Weine ähn- 
lichen Getränken aus Fruchtsäften, Pflanzensäften oder Malzauszügen. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verwendung bestimmter Stoffe bei der 
Herstellung solcher Getränke zu beschränken oder zu untersagen. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Getränke dürfen im Verkehr als Wein nur 
in solchen Wortverbindungen bezeichnet werden, welche die Stoffe kennzeichnen, 
aus denen sie hergestellt sind. 
§ 11. 
Auf die Herstellung von Haustrunk aus Traubenmaische, Traubenmost, 
Rückständen der Weinbereitung oder aus getrockneten Weinbeeren finden die Vor- 
schriften des § 2 Satz 2 und der §§ 3, 9 keine Anwendung. 
Die Vorschriften des § 4 finden auf die Herstellung von Haustrunk ent- 
sprechende Anwendung. 
Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen 
Behörde die Herstellung von Haustrunk unter Angabe der herzustellenden Menge 
und der zur Verarbeitung bestimmten Stoffe anzuzeigen; die Herstellung kann 
durch Anordnung der zuständigen Behörde beschränkt oder unter besondere Auf- 
sicht gestellt werden. 
Die als Haustrunk hergestellten Getränke dürfen nur im eigenen Haus- 
halte des Herstellers verwendet oder ohne besonderen Entgelt an die in seinem 
Betriebe beschäftigten Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Bei 
Auflösung des Haushalts oder Aufgabe des Betriebs kann die zuständige Behörde 
die Veräußerung des etwa vorhandenen Vorrats von Haustrunk gestatten. 
§ 12. 
Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 9 finden auf Traubenmost, die Vorschriften 
der §§ 4 bis 9 auf Traubenmaische Anwendung. 
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