II. Anzahl der Probestücke.
Von je 1000 Stück 2 Stück.
III. Anforderungen.
1. Im warmen Zustande soll sich ein Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist als
der Durchmesser, auf ⅓ bis ¼ der Länge niederstauchen und dann lochen lassen, ohne aufzureißen.
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich
ein Stück Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist als der Durchmesser, um ⅖ der Länge
zusammenstauchen lassen, ohne daß die Oberfläche reißt.
E. Anker und Stebbolzen.
I. Art der Proben.
1. Zugprobe (siehe E III. 1).
2. Hartbiegeprobe (siehe E III. 2).
II. Anzahl der Probestücke.
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange.
III. Anforderungen.
1. Zugfestigkeit 34 bis 41 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 25 Prozent
und einer Gütezahl von mindestens 62.
Ausnahmsweise ist ein Material bis zu 47 kg/mm Festigreit zulässig, wenn die Dehnung
mindestens die gleiche wie in der Zahlentafel für Bleche ist (vergleiche A IV. 1). Für solches
Material sind Prüfungsbescheinigungen beizubringen.
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich
ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen um einen Dorn gleich der 2 fachen Dicke des Eisens bis
zu 180° biegen lassen.
F. Wasserrohre.
I. Art der Proben.
1. Aufweitprobe (siehe F III. 3).
2. Bördelprobe (siehe F III. 4).
3. Hartbiegeprobe (siehe F III. 5).
4. Wasserdruckprobe (siehe F III. 6).
Diesen Prüfungen unterliegen Wasserrohre unter 6 mm Wanddicke; solche von 6 mm
Wanddicke und darüber werden nur der Wasserdruckprobe unterzogen. Heizrohre bedürfen der
Prüfung nicht.
II. Anzahl der Probestücke.
Etwa 2 Prozent der abzunehmenden Rohre, mindestens aber zwei Rohre.
III. Anforderungen.
1. Die Rohre sollen innen und außen kalibriert, ohne Zunder, Narben, Risse und andere
für den Betrieb schädliche Fehler, sowie glatt und rechtwinklig abgeschnitten sein.
Reichs- Gesetzbl. 1909. 5