Erbrecht der unehelichen Klnder nach Bayer. Landrecht. 275
auch keinen Ehegatten hinterließen, so daß die Erbschaft
an den Fiskus fiele und der Landesherr das Testament,
in dem ein solches Kind eingesetzt sei, ausdrücklich bestätigt
habe, solle ihnen der elterliche Rücklaß überwiesen
werden dürfen.
Intestaterbrecht also wurde ihnen unter keinen Umständen
zugebilligt.
Betrachten wir das Verhältniß der Vorschriften des
Landrechts von 1616 zu denen des römischen Rechts, so
ist in erster Linie als ein wesentliches Zugeständniß an
die mildere Anschauung des kanonischen Rechts hervorzuheben,
daß im Landrecht das vom römischen Recht
noch völlig ignorirte natürliche Verwandtschaftsverhältniß
des Kindes zu seinem Erzeuger mehrfach zum Ausdruck
kommt, so insbesondere in der dem Vater selbst Kindern
aus verdammter Geburt gegenüber auferlegten Alimentationsverbindlichkeit.
Bezüglich der testamentarischen Erbfolge sind die
unehelichen Kinder insofern dem römischen Recht gegenüber
schlechter gestellt, als das letztere die testamenti
factio passiva nur bei Konkubinenkindern beschränkte,
während das Landrecht von 1616 diese Beschränkung auf
alle unehelichen Kinder ausdehnt, die Einsetzung auf ½/12
des väterlichen Nachlasses beim Vorhandensein ehelicher
Descendenz von der Legitimation des Kindes abhängig
macht, den nicht legitimirten Kindern, solang noch irgend
ein erbberechtigter Verwandter vorhanden ist, nur den
Unterhalt zuzuwenden gestattet und auch der Mutter in
dieser Richtung die Hände bindet.
Im Intestaterbrecht bedentet die Einräumung des
Universalerbrechts gegenüber dem ohne erbberechtigte
Verwandte verstorbenen unehelichen Vater entschieden
eine Milderung gegenüber dem römischrechtlichen auf
Konkubinenkinder beschränkten und an das Nichtvorhandensein
einer rechtmäßigen Ehefrau und ehelicher Kinder
geknüpften Erbrecht an ½ des väterlichen Nachlasses.
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