Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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II. Der § 12 erhält folgenden Wortlaut: 
„Diese Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge und 
auf Luftfahrzeuge keine Anwendung.“ 
Verlin, den 21. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
 
  
(Nr. 3611.) Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. Vom 
21. Mai 1909. 
Auf Grund des § 56 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen: 
Das Verzeichnis III zu der Bekanntmachung, betreffend Kranken- 
fürsorge auf Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 568) wird bezüglich der in nachstehender Liste unter Abschnitt 3d 
bezeichneten Gegenstände allgemein, bezüglich der unter Abschnitt 3f 
aufgeführten Hilfsmittel für solche mit einem Arzte versehenen Schiffe 
ergänzt, deren Reisen sich nach Süden über den 30. Grad nördlicher 
Breite hinaus erstrecken. 
Berlin, den 21. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg.
	        
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