Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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einer Straße oder eines Abzugskanals; der Betrag dieser Lasten wird 
von der Baupolizeibehörde geschätzt, sofern er nicht bereits in einem 
amtlichen Verfahren festgestellt ist. 
Rechte, die durch Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs 
gesichert sind, stehen eingetragenen Rechten gleich. 
Zu einer Rangänderung, durch die dem Bauvermerke der Vorrang vor 
anderen Rechten oder der gleiche Rang mit ihnen eingeräumt wird, genügt an 
Stelle der Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten die 
Erklärung des zurücktretenden Berechtigten gegenüber dem Grundbuchamte. 
  
  
  
  
§ 15. 
Die Feststellung des Baustellenwerts erfolgt durch das Bauschöffenamt. 
Als Baustellenwert gilt der Wert der unbebauten Baustelle. Ist die Bau- 
stelle zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis mit Bauwerken besetzt, welche zum 
Zwecke der Errichtung eines Gebäudes abgebrochen werden sollen, so ist der Bau- 
stellemwert in der Weise zu ermitteln, daß zunächst der nach Fertigstellung des 
Neubaues sich ergebende Wert des Grundstücks geschätzt wird und von diesem 
Werte die Kosten des Neubaues und des Abrisses abgezogen werden. 
Im übrigen werden die Grundsätze für die Bemessung des Baustellenwerts 
und das Feststellungsverfahren durch landesherrliche Verordnung bestimmt. 
§ 16. 
 Die Eintragung des Bauvermerkes erfolgt auf Ersuchen der Baupolizei- 
behörde. 
Von der Eintragung hat das Grundbuchamt der Baupolizeibehörde Mit- 
teilung zu machen. In der Mitteilung ist der Gesamtbetrag der im § 14 
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten, dem Bauvermerke vorgehenden oder ihm gleich- 
stehenden Belastungen anzugeben. 
  
  
  
  
  
§ 17. 
Der Bauvermerk wird gelöscht, wenn dem Grundbuchamt eine Be- 
scheinigung der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, daß vor dem Beginne des 
Baues die Bauerlaubnis erloschen oder daß nachträglich vor dem Beginne des 
Baues gemäß § 12 Sicherheit geleistet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn 
die Baupolizeibehörde das auf Eintragung des Bauwvermerkes gerichtete Ersuchen 
vor dem Beginne des Baues zurücknimmt. 
  
Dritter Titel. 
Baugläubiger. 
§ 18. 
Baugläubiger sind die an der Herstellung des Gebäudes auf Grund eines 
Werk- oder Dienstvertrags Beteiligten sowie diejenigen, welche zur Herstellung
	        
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