Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 21. 
Wird bei der Vereinbarung einer Vergütung die übliche Vergütung offen- 
bar in erheblichem Maße überschritten, so hat das Bauschöffenamt auf Ver- 
langen eines Beteiligten zu bestimmen, daß die Forderung nur in Höhe des 
Betrags berücksichtigt wird, welcher dem üblichen Preise entspricht, und diesen 
Betrag festzusetzen. 
Soweit nach § 29 Abs. 2, 3 eine Umwandlung der Bauhypothek einge- 
treten oder im Verteilungstermin ein Widerspruch gegen die Bauforderungen 
nicht erhoben ist, findet eine Herabsetzung des Betrags einer Bauforderung nach 
Abs. 1 nicht mehr statt. 
§ 22. 
Sobald festgestellt ist, daß baupolizeiliche Bedenken, das Gebäude in Ge- 
brauch zu nehmen, nicht bestehen, hat die Baupolizeibehörde dies binnen zwei 
Wochen in dem für ihre Bekanntmachungen bestimmten Blatte zu veröffentlichen. 
In gleicher Weise hat die Baupolizeibehörde, wenn auf Antrag eines Beteiligten 
festgestellt ist, daß die Bauerlaubnis nach dem Beginne des Baues erloschen ist, 
dies zu veröffentlichen. 
Ist ein Bauvermerk eingetragen, so hat die Baupolizeibehörde die gemäß 
Abs. 1 erfolgte Veröffentlichung dem Bauschöffenamt unverzüglich mitzuteilen. 
Innerhalb einer Frist von einem Monate, die mit der Einrückung der 
Bekanntmachung in das zu ihrer Veröffentlichung dienende Blatt beginnt, können 
die Baugläubiger auf Grund des Bauvermerkes ihre Bauforderungen bei dem 
Bauschöffenamt anmelden; in der Bekanntmachung soll hierauf hingewiesen werden. 
§ 23. 
Die Anmeldung einer Bauforderung ist nur wirksam, wenn bis zum Ablaufe 
der Anmeldungsfrist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Anmeldung 
oder eine gegen den Eigentümer ergangene, die Anmeldung zulassende einstweilige 
Verfügung bei dem Bauschöffenamt eingereicht wird. Das Bauschöffenamt hat, 
sobald eine Anmeldung wirksam geworden ist, dem Anmeldenden eine Bescheinigung 
über die Anmeldung zu erteilen. 
Für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist das Amtsgericht zu- 
ständig, in dessen Bezirke die Baustelle gelegen ist. Glaubhaft zu machen sind: 
1. der von dem Anmeldenden geschlossene Vertrag; 
2. die Verwendung seiner Leistungen in den Bau oder die der Verwendung 
nach § 20 Abs. 2 gleichstehenden Tatsachen und bei teilweiser Ver- 
wendung der nach § 20 zu berechnende Betrag der Bauforderung; 
3. wenn der Vertrag nicht mit dem Eigentümer geschlossen ist, die Vor- 
aussetzungen, unter denen nach den §§ 18, 19 der Vertrag einem mit 
dem Eigentümer geschlossenen Vertrage gleichsteht. Im Falle des § 19 
ist vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung der Eigentümer zu
	        
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