Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Der Treuhänder hat die rechtliche Stellung eines Pflegers; an die Stelle 
des Vormundschaftsgerichts tritt das im Abs. 1 bezeichnete Amtsgericht. Der 
Treuhänder ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten 
verantwortlich; auf Ersuchen des Bauschöffenamts hat er diesem Auskunft zu erteilen. 
Eine Pflicht zur Ubernahme des Amtes besteht nicht. Der Treuhänder 
kann von dem Baugeldgeber für die Führung seines Amtes eine angemessene 
Vergütung verlangen. Vor der Festsetzung soll das Amtsgericht den Baugeld- 
geber, soweit tunlich, hören. 
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können die dem Amtsgericht 
in Ansehung der Treuhänder obliegenden Verrichtungen für mehrere Amtsgerichts- 
bezirke einem Amtsgericht übertragen werden. 
§ 36. 
Soweit von dem Treuhänder in öffentlich beglaubigter Form bescheinigt 
wird, daß Zahlungen durch seine Vermittelung oder auf seine Anweisung geleistet 
worden sind, oder daß eine Hinterlegung nach § 34 Abs. 3 erfolgt ist, hat das 
Grundbuchamt auf Antrag des Baugeldgebers den Vorrang der Baugeldhypothek 
vor der Bauhypothek in das Grundbuch einzutragen. 
  
  
  
  
  
§ 37. 
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Grundstücks 
angeordnet, ehe die Bauhypothek eingetragen ist, so kann jeder Baugläubiger, 
welcher seine Bauforderung wirksam angemeldet hat, Befriedigung aus dem 
Grundstücke verlangen, wie wenn die Bauhypothek eingetragen wäre. 
Einer Sicherheitsleistung nach § 67 des Gesetzes über die Zwangsver- 
steigerung und Zwangsverwaltung bedarf es nicht, soweit durch das Gebot eine 
wirksam angemeldete Bauforderung ganz oder teilweise gedeckt wird. 
§ 38. 
Der Versteigerungstermin darf nicht auf einen früheren Zeitpunkt als zwei 
Wochen nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist bestimmt werden. Hatte zur Zeit 
der Veröffentlichung des Versteigerungstermins die Anmeldungsfrist noch nicht 
begonnen, so beginnt sie mit dieser Veröffentlichung. 
Ist eine dieser Vorschriften verletzt, so ist der Zuschlag zu versagen. Gegen 
die Erteilung des Zuschlags ist Beschwerde zulässig. 
§ 39. 
Solange der Bauvermerk eingetragen ist, hat das Grundbuchamt von der 
Eintragung des Vollstreckungsvermerkes dem Bauschöffenamte Mitteilung zu 
machen. Das Bauschöffenamt hat dem Vollstreckungsgericht alsbald und, wenn 
bei dem Eingange der Mitteilung die Anmeldungsfrist noch nicht abgelaufen ist, 
nach dem Ablaufe dieser Frist eine beglaubigte Abschrift der wirksamen Anmel-
	        
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