Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 65.

Die  im  §  9  vorgesehene  landesherrliche  Verordnung  kann  zurückgenommen
werden.

Auf  Neubauten,  für  die  bereits  ein  Bauvermerk  oder  eine  Bauhypothek
eingetragen  oder  gemäß  §  12  Sicherheit  geleistet  ist,  finden  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  ungeachtet  der  Zurücknahme  Anwendung.

§ 66.  
Diejenigen  Gegenstände,  welche  in  diesem  Gesetze  der  Regelung  durch

landesherrliche  Verordnung  vorbehalten  sind,  werden  in  den  freien  Hansestädten
durch  Verordnung  der  Landeszentralbehörde  geregelt.

§  67.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes
zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.

 

 

(Nr.  3613)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Australischen  Bundes  zu  der  internationalen
  Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,
  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzbl  1907  S.  425).  Vom
26.  Mai  1909.

Die  Königlich  Großbritannische  Regierung  hat  der  Regierung  der  Französischen
Republik  angezeigt,  daß  die  Bestimmungen  der  internationalen  Übereinkunft,  betreffend
  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903
auf  den  Australischen  Bund  anwendbar  sind.

Berlin,  den  26.  Mai  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Koerner.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.