Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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85.
Besondere  Lieferungsbedingungen.
Die  Höchstpreise  verstehen  sich  für  Rinde,  die  unter  folgenden  Bedingungen  verkauft  wird:
1.  bei  Verkäufen  gemäß  §  2  Ziffer  1:
Leistungsort  für  die  Lieferung  der  Rinde  ist  der  Ort  der  Ablieferung  (Eisenbahnwagen,
  Schiff,  Lager  des  Käufers,  Gerberei  oder  Lohmühle);
2.  bei  Verkäufen  gemäß  §  2  Ziffer  22
Leistungsort  für  die  Keferung.  der  Rinde  ist  der  Abfuhrplatz  am  Gewinnungsort.
Der  Verkäufer  hat  bis  zur  Abfuhr  für  sachgemäße  Aufbewahrung  der  Rinde  zu  sorgen
und  die  Gefahr  für  Verschlechterung  durch  unsachgemäße  Aufbewahrung  zu  tragen.  Er
wird  von  dieser  Haftung  frei,  wenn  der  Käufer  die  Abfuhr  schuldhafterweise  nicht  binnen
angemessener  Frist  oder  ohne  Verschulden  nicht  binnen  6  Wochen  nach  Empfang  der  Mitteilung
  von  der  sachgemäßen  Fertigstellung  der  Rinde  bewirkt.
Der  Verkaufspreis  für  Rinde,  bei  deren  Verkauf  die  vorstehenden  Bedingungen  nicht  eingehalten
werden,  darf  höchstens  die  Hälfte  der  Preise  des  §  2  Ziffer  1  und  2  betragen.

86.
Nebenkosten.
Neben  den  Höchstpreisen  dürfen,  sofern  sie  in  der  Rechnung  ziffernmäßig  angegeben  sind,  angerechnet
  werden:
a)  die  Wiegekosten,
b)  bei  Stundung  des  Kauppreises  bis  zu  2  v.  H.  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont,
e)  bei  Verkäufen  gemäß  §  2  Ziffer  2  die  nachweisbaren  und  notwendigen  Kosten  der  Lagerung
nach  dem  Wegfall  der  Haftung  des  Verkäufers  gemäß  §  5  Ziffer  2  bis  zur  Abfuhr.

87.
Lagerbuchführung.

Jeder  Käufer  von  Eichen=  und  Fichtengerbrinde  ist  zur  Führung  eines  Lagerbuchs  verpflichtet,
aus  welchem  der  Tag  des  Einkaufs,  Name  und  Wohnsitz  des  Verkäufers,  Art,  bei  Eichenrinde  Altersklasse,
  Menge  und  Einkaufspreis,  bei  Weiterverkauf  der  Tag  des  Verkaufs,  Name  und  Wohnsitz  des
Käufers,  Art,  bei  Eichenrinde  Altersklasse,  Menge  und  Verkaufspreis  ersichtlich  sein  muß.

Wer  Eichen-  oder  Fichtengerbrinde  für  fremde  Rechnung  einlagert  oder  verarbeitet,  ist  ebenfalls
zur  Führung  eines  Lagerbuchs  verpflichtet.  Aus  dem  Lagerbuch  muß  Name  und  Wohnsitz  des
Eigentümers  der  Ware  sowie  deren  Menge  und  Art  und  der  Tag  ihres  Eingangs  ersichtlich  sein.

88.
Zurückhalten  von  Vorräten.
Beim  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  sofortige  Enteignung  zu  gewärtigen.

89.
Ausnahmen.
Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  kann  die  Kriegsleder

Aktiengesellschaft  ermächtigen,  Eichen=  und  Fichtengerbrinden  zu  höheren  Preisen  als  den  Höchstpreisen
zu  verkaufen.
8  10.

Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die  Kriegs-  Rohstoffabteilil
  (Sektion  L)  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  in  Berlin  S8W  48,  Verl.  Hedemannstraße
  10,  zu  richten.