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85.
Besondere Lieferungsbedingungen.
Die Höchstpreise verstehen sich für Rinde, die unter folgenden Bedingungen verkauft wird:
1. bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 1:
Leistungsort für die Lieferung der Rinde ist der Ort der Ablieferung (Eisenbahnwagen,
Schiff, Lager des Käufers, Gerberei oder Lohmühle);
2. bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 22
Leistungsort für die Keferung. der Rinde ist der Abfuhrplatz am Gewinnungsort.
Der Verkäufer hat bis zur Abfuhr für sachgemäße Aufbewahrung der Rinde zu sorgen
und die Gefahr für Verschlechterung durch unsachgemäße Aufbewahrung zu tragen. Er
wird von dieser Haftung frei, wenn der Käufer die Abfuhr schuldhafterweise nicht binnen
angemessener Frist oder ohne Verschulden nicht binnen 6 Wochen nach Empfang der Mitteilung
von der sachgemäßen Fertigstellung der Rinde bewirkt.
Der Verkaufspreis für Rinde, bei deren Verkauf die vorstehenden Bedingungen nicht eingehalten
werden, darf höchstens die Hälfte der Preise des § 2 Ziffer 1 und 2 betragen.
86.
Nebenkosten.
Neben den Höchstpreisen dürfen, sofern sie in der Rechnung ziffernmäßig angegeben sind, angerechnet
werden:
a) die Wiegekosten,
b) bei Stundung des Kauppreises bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont,
e) bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 2 die nachweisbaren und notwendigen Kosten der Lagerung
nach dem Wegfall der Haftung des Verkäufers gemäß § 5 Ziffer 2 bis zur Abfuhr.
87.
Lagerbuchführung.
Jeder Käufer von Eichen= und Fichtengerbrinde ist zur Führung eines Lagerbuchs verpflichtet,
aus welchem der Tag des Einkaufs, Name und Wohnsitz des Verkäufers, Art, bei Eichenrinde Altersklasse,
Menge und Einkaufspreis, bei Weiterverkauf der Tag des Verkaufs, Name und Wohnsitz des
Käufers, Art, bei Eichenrinde Altersklasse, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein muß.
Wer Eichen- oder Fichtengerbrinde für fremde Rechnung einlagert oder verarbeitet, ist ebenfalls
zur Führung eines Lagerbuchs verpflichtet. Aus dem Lagerbuch muß Name und Wohnsitz des
Eigentümers der Ware sowie deren Menge und Art und der Tag ihres Eingangs ersichtlich sein.
88.
Zurückhalten von Vorräten.
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen.
89.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann die Kriegsleder
Aktiengesellschaft ermächtigen, Eichen= und Fichtengerbrinden zu höheren Preisen als den Höchstpreisen
zu verkaufen.
8 10.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs- Rohstoffabteilil
(Sektion L) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin S8W 48, Verl. Hedemannstraße
10, zu richten.