Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
 
 
 
 
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Ferner wird 
b) der Abs. 3 dahin geändert: 
In den höheren Instanzen beträgt die Einlassungs- und 
Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Zu- 
stellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an 
dem Orte erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens 
drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Orte erfolgt, 
der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirke liegt, in 
welchem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine 
Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt. 
34.   Im § 609 Abs. 1 werden die Worte „und zu diesem Termine den Be- 
klagten zu laden“ gestrichen. 
  
35. Im § 610 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und den Beklagten zu 
dem Termine laden“ gestrichen. 
36.   Der § 689 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen 
Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amts- 
gerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. 
37.   Der § 691 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungs- 
befehl nur in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen 
werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören. 
38.   Im § 692 werden hinter den Worten „zu befriedigen oder“ die Worte 
„ , wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe, “ eingestellt. 
39.   Der § 693 erhält folgende Fassung: 
Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt 
von Amts wegen. 
Mit der Zustellung des Lahlungsbefehls treten die Wirkungen 
der Rechtshängigkeit ein. 
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung 
unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung 
demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des 
Gesuchs um Erlassung des Lahlungsbefehls ein. 
Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls 
den Gläubiger in Kenntnis zu setzen. 
40.   An die Stelle der §§ 696, 697 treten folgende Vorschriften: 
§ 696. 
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Klage als mit 
der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben an- 
zusehen, welches den Befehl erlassen hat. 
 
	        
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