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Ferner wird
b) der Abs. 3 dahin geändert:
In den höheren Instanzen beträgt die Einlassungs- und
Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Zu-
stellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an
dem Orte erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens
drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Orte erfolgt,
der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirke liegt, in
welchem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine
Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
34. Im § 609 Abs. 1 werden die Worte „und zu diesem Termine den Be-
klagten zu laden“ gestrichen.
35. Im § 610 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und den Beklagten zu
dem Termine laden“ gestrichen.
36. Der § 689 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen
Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amts-
gerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären.
37. Der § 691 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungs-
befehl nur in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen
werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören.
38. Im § 692 werden hinter den Worten „zu befriedigen oder“ die Worte
„ , wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe, “ eingestellt.
39. Der § 693 erhält folgende Fassung:
Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt
von Amts wegen.
Mit der Zustellung des Lahlungsbefehls treten die Wirkungen
der Rechtshängigkeit ein.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung
unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung
demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des
Gesuchs um Erlassung des Lahlungsbefehls ein.
Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls
den Gläubiger in Kenntnis zu setzen.
40. An die Stelle der §§ 696, 697 treten folgende Vorschriften:
§ 696.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Klage als mit
der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben an-
zusehen, welches den Befehl erlassen hat.