Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 492 — 
53. Im § 866 erhält der Abs. 3 folgende Fassung: 
Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels darf eine Sicherungs- 
hypothek nur für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende 
Forderung eingetragen werden. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 
finden entsprechende Anwendung. 
54. Hinter § 888 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
§ 888a.  
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Ent- 
schädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der 
Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. 
55. Der § 900 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Das Verfahren beginnt mit dem Antrage des Gläubigers auf 
Bestimmung eines Termins zur Leistung des Offenbarungseides. Dem 
Antrage sind der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus 
denen sich die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides 
ergibt, beizufügen. 
56. Im § 915 tritt 
a) an die Stelle des Abs. 2 folgende Vorschrift: 
Sind seit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Ein- 
tragung in das Verzeichnis bewirkt ist, fünf Jahre verstrichen, so 
ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich 
gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird. 
Ferner wird 
b) der Abs. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, auch hat 
der Gerichtsschreiber auf Antrag über das Bestehen oder Nicht- 
bestehen einer Eintragung Auskunft zu erteilen. 
57. Im § 924 wird dem Abs. 2 folgender Satz 2 hinzugefügt: 
Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter 
Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend 
emacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts- 
sreibers zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Ver- 
handlung von Amts wegen zu bestimmen. 
58. Im § 929 Abs 2 werden die Worte „zwei Wochen verstrichen sind“ 
durch die Worte „ein Monat verstrichen ist“ ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.