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IV. Schlußbestimmungen.
§ 78.
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 7, 16, 17, 19 bis 29 be-
zeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab- und
Zugang oder über Ortsveränderungen von Tieren oder über die in den §§ 16
und 17 aufgeführten Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vor-
geschrieben werden.
§ 79.
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der nach
den §§ 16 bis 30 zulässigen Maßregeln erläßt der Bundesrat unter Berücksichtigung
der in den §§ 32 bis 65 gegebenen besonderen Bestimmungen. Das Gleiche
gilt für die nach § 78 zulässigen Maßregeln, soweit sie sich auf die vorstehend
bezeichneten Paragraphen beziehen.
Weitergehende Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der im
Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen können die obersten Landesbehörden oder mit
deren Ermächtigung die höheren Polizeibehörden innerhalb der Schranken dieses
Gesetzes anordnen.
Vor dem Erlasse der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften und vor der Ent-
scheidung der obersten Landesbehörden über solche nach Abs. 2 zulässige weiter-
gehende Vorschriften, die auf Grund der § 16, 17 ergehen, sind Vertretungen
der beteiligten Berufsstände zu hören. Bei Gefahr im Verzuge kann die vor-
herige Anhörung unterbleiben; die Anhörung muß alsdann aber sobald als
möglich nachgeholt werden. Welche Vertretungen zu hören sind, wird im Falle
des Abs. 1 vom Bundesrat, im Falle des Abs. 2 von den obersten Landes-
behörden bestimmt. Die Gültigkeit der Vorschriften hängt von der vorgeschriebenen
Anhörung nicht ab.
§ 80.
Beschwerden des Besitzers gegen Anordnungen, die auf Grund der §§ 7,
11 bis 15, 18 bis 65, des § 78, soweit dieser sich auf die vorstehend bezeich-
neten Paragraphen bezieht, oder der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
getroffen sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
Beschwerden gegen Anordnungen auf Grund anderer Bestimmungen haben
nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Ausführung ohne Nachteil für das
Gemeinwohl ausgesetzt bleiben kann.
§ 81.
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh-
beförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163)
wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.