Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 542 — 
§ 82. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. 
Mit demselben Zeitpunkte tritt das Gesetz vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 , betreffend 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409), 
außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 26. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.