Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 11. 
Die Fußböden der im § 1 bezeichneten Räume sind, sofern Arbeiter darin 
beschäftigt werden, vor Beginn jeder Arbeitsschicht oder während jeder Schicht in 
einer Arbeitspause zu reinigen. Während des Reinigens darf den damit nicht 
beschäftigten Arbeitern der Aufenthalt in diesen Räumen nicht gestattet werden. 
Wird die Reinigung auf trockenem Wege vorgenommen, so darf sie der 
Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm gelieferte, 
zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase schützende 
Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw., tragen. 
 § 12. 
Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Branntwein mit in 
die Anlage bringen. 
§ 13. 
In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese 
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden. 
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor 
Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. 
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern Gelegenheit zu geben, täglich vor dem 
Verlassen der Arbeit in einem innerhalb der Betriebsanlage gelegenen, während 
der kälteren Jahreszeit geheizten Baderaum ein warmes Bad zu nehmen. 
§ 14. 
In denjenigen Räumen der Anlage, in welche Thomasschlacke oder Thomas- 
schlackenmehl lose eingebracht wird, darf Arbeiterinnen sowie männlichen Arbeitern 
unter achtzehn Jahren die Beschäftigung und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Ferner dürfen zum Klopfen gebrauchter Säcke Arbeiter unter achtzehn 
Jahren nicht verwendet werden. 
§ 15. 
Die Beschäftigung der Arbeiter, welche beim Zerkleinern oder Mahlen der 
Thomasschlacke sowie beim Abfüllen, dem losen Lagern oder dem Verladen des 
Thomasschlackenmehls verwendet werden, darf täglich die Dauer von zehn Stunden 
nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden müssen Pausen von einer Ge- 
samtdauer von mindestens zwei Stunden, darunter eine Pause von mindestens 
einer Stunde gewährt werden. 
Sofern die Arbeiter täglich nicht länger als sieben Stunden beschäftigt 
werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit 
vier Stunden nicht überschreitet, braucht nur eine Pause von mindestens ein- 
stündiger Dauer gewährt zu werden.
	        
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