12 Oberstrichterliche Entscheidungen.
kasse bereits bestanden, und zwar gerade die im Finanz-=gesetze
vom 28. Dezember 1831 enthaltenen, vorbehalten
werden wollten; also die kürzere drei jährige Frist bezüglich
der Ansprüche an den Fiskus, welche jener 8 31 f.
statuirt hatte, sollte nach wie vor zu Gunsten des
Fiskus Geltung behalten.
So erklärt sich auch die Bemerkung der Motive, „daß
solcher Vorbehalt zwar schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
sich verstehen dürfte“. Offenbar hat der
Verfasser der Motive hiebei den gemeinrechtlichen, auch
vom Bayer. Landrechte (Thl. 1 Kap. 1 § 12 u. Note)
adoptirten Rechtssatz im Auge, nach welchem die Ausnahmen
einer älteren Regel wenn diese geändert wird,
neben der neuen Regel fortbestehen: quia species potius
derogat generi; vgl. 1. 80 Dig. 50, 17; vgl. auch
Holzschuher, Kajuistik Bd. 1 § 4 S. 40; Seuffert,
Pand. Bd. 1 84, welcher Rechtssatz in den Worten „lex
Posterior generalis non derogat legi priori speciali“
Ausdruck gefunden hat.
Während aber einerseits diese Bemerkung der Motive
positiv darthut, daß nur die bisherigen Ausnahmen
von der gemeinen Regel sollten vorbehalten werden, ist
andererseits hiedurch bewiesen die Negative, daß nämlich
von der neuen in Art. 1 Abs. 1 statuirten Regel, welche
die fünfjährige Verjährungsfrist für gewisse Leistungen
normirt, eine neue Ausnahme zum Nachtheile des Fiskus,
dem die fünfjährige Frist nicht laufen sollte — nicht
geschaffen werden wollte. Denn eine derartige Ausnahme
gerade nur hinsichtlich der Erlöschung solcher (Abs. 1)
Leistungen des Fiskus hätte sich niemals und unter
keinen Umständen „schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen“
verstanden.
Nicht minder muß daraus, daß weder in den Motiven,
noch sonst im Laufe der Verhandlungen mit einer
Silbe motivirt oder sonstwie dargelegt wurde, daß und
aus welchen Gründen die in Art. 1 normirte neue Verjährungsfrist
da nicht gelten solle, wo fällig gewordene