68 Kommunalrecht.
besondere Gesetze geregelt werden solle. Nach Aufhebung der
Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung vom 11. März 1850
im Jahre 1853 war eine Reform erst im Jahre 1872 durchzusetzen.
Am 13. Dezember dieses Jahres erging die Kreisordnung
für die 7 östlichen Provinzen. Von da ab umfaßt
der Kreisverband außer dem flachen Lande auch die Städte,
vereinigt daher Landwirtschaft, Handel und Industrie in
seinem örtlichen Bereiche. Deshalb werden die gesellschaftlichen
Gruppen des Großgrundbesitzes, der Landgemeinden
und der Städte zu einer Vertretung im Kreise zugelassen.
Nur die größeren Städte sind befugt, sich der Kreisumstrickung
zu entziehen (s. unten).
Die Kreisordnung von 1872 ist überhaupt von grundlegender
Bedeutung. Mit ihr ist zum ersten Male die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in Preußen eingeführt und die Selbstverwaltung
zum ersten Male auf das flache Land ausgedehnt.
Diese sog. östliche Kreisordnung ist dann neu redigiert worden
durch Novelle vom 19. Mai 1881 (Kommentar von v. Brauchitsch,
Verwaltungsgesetze Bd. II, 18. Aufl. und Textausgabe
von Kolisch, Die Kreisordnungen für den preuhischen
Staat 1894).
Mit geringen Abänderungen ist sie eingeführt worden in
Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen, der Rheinprovinz und
Schleswig-Holstein in den Jahren 18841—1888. Nur für
Posen besteht noch die ständische Kreisverfassung vom 20. Dezember
1828.
II. Der kommunale Kreisverband — der sich stets
mit dem staatlichen Kreisverwaltungsbezirke deckt —
faßt eine Mehrheit von Stadtgemeinden, Landgemeinden und
Gutsbezirken zu einer (privat= und öffentlichrechtlichen) Körperschaft
zwecks Erfüllung öffentlicher Zwecke zusammen —
der sog. „Landkreis“. Größere Städte, die, mit Ausschluß
der aktiven Militärpersonen, wenigstens 25 000 (in Westfalen