Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Wegen  der  Pruͤfungen  fuͤr  Koͤrperschafts-  und  Gemeinde-Aemter  hingegen  wird

in  Gemaͤßheit  der  Befehle  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  Folgendes  verfügt:

1)  Wer  sich  der  zur  Befaͤhigung  fuͤr  Koͤrperschafts-  und  Gemeinde-  Aemter,  namentlich
  also  fuͤr  Amtspflegers-  und  Verwaltungs-Aktwars-Stellen  (Verwaltungs-Edikt
  96.  35,  73,  138)  erforderlichen  Prüfung  der  Staats-Behoͤrde
unterwersen  will,  muß  sich  durch  glaubhafte  Zeugnisse  über  sein  Alter,  die
Art  und  Weise  sowohl  seiner  Vorbildung,  als  seiner  besondern  Vorbereitung

füür  das  betreffende  Geschäftsfach  und  über  seine  Aufführung  ausweisen.
Vor  zurückgelegtem  einundzwanzigsten  Jahre  wird  keiner  zugelassen.

2)  Die  Zeugnisse  sind  der  Bittschrift  um  Zulassung  zur  Prüfung  beizulegen,  und
die  Bittschrift  ist  dem  Oberamte  des  Bezirks,  in  welchem  der  Candidat  sich
zuleht  aufgehalten  hat,  zum  Beibericht  und  zur  Einsendung  an  die  zuständige
Kreis-Regierung  (Ziffer  4  unten)  zu  übergeben.  In  dem  Beiberichte  hat
das  Oberamt  sich  sowohl  über  die  Leistungen  als  über  das  si  ttliche  Betragen
des  Candidaten  bestimmt  zu  dußern.  —

5)  Von  den  Candidaten  werden  gefordert:

gründliche  Kenntniß  der  vaterländischen,  insbesondere  der  Gemeinde=  und
Oberamts-Verfassung  und  Verwaltung

richtige  Begriffe  über  das  Steuers  und  Rechnungs-Wesen;

genaue  Bekanmschaft  mit  den  auf  diese  Gegenstaͤnde  sich  beziehenden  Gesetzen
und  Verordnungenz

Darlegung  erlangter  praktischer  Fertigbeit  in  den  hieher  gehdrigen  Geschäften;
endlich  Bekanntschaft  mit  den  Grundsätzen  des  Württembergischen  Privatrechts,
  besonders  in  der  Lehre  von  den  Verträgen,  so  wie  wit  den  Hauptregeln
  des  Civil-  und  Straf-Prozesses.  1

4)  Diese  Prüfungen  sind  an  die  Kreis-Regierungen  verwiesen.  e  zuständig  ist
diejenige  Kreis-Regierung  zu  betrachten,  in  deren  Bezirk  der  Candidar  seinen
gesetzlichen  Wohnort  hat,  es  wäre  denn,  daß  auf  besonders  begründetes  Ansuchen
  von  dem  Ministerium  des  Innern  etwas  anderes  verfügt  würde.

5)  Den  Kreis-Regierungen  bleibt  die  Bestimmung  der  Zeit  zu  den  Prüfungen
und  die  Einberufung  der  sich  Meldenden  vorerst  überlassen.  Sie  haben  jedoch,