Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 4. 
Die Gehälter der etatsmäßigen Beamten mit Ausnahme derjenigen der 
Beamten der Reichskanzlei werden, soweit sie nicht Einzelgehälter sind, nach 
Dienstaltersstufen geregelt. 
Das Gleiche gilt für die bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden 
Gehälter der gesandtschaftlichen und der Konsularbeamten. 
§ 5. 
Bei den Beamten der Reichskanzlei erfolgt die Einweisung in die Gehalts- 
stufen nach dem Ermessen des Reichskanzlers. 
§ 6. 
Das Besoldungsdienstalter beginnt mit dem Tage der Anstellung in der 
jeweiligen etatsmäßigen Stelle. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte 
für das Verbleiben in der untersten Gehaltsstufe und für das Aufsteigen in die 
höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von 
dem ab das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird. 
Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die höheren Beamten 
ist von der im außeretatsmäßigen Reichsbeamtenverhältnisse bei dem gleichen 
Dienstzweige zwischen der Erlangung der Befähigung zur Bekleidung des Amtes 
und der ersten etatsmäßigen Anstellung verbrachten Zeit, sofern das Anfangs- 
gehalt der Stelle 3 000 Mark nicht übersteigt, der über vier Jahre, sofern es 
3 600 Mark nicht übersteigt, der über sieben Jahre und im übrigen der über 
zehn Jahre hinausgehende Teil bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf das 
Besoldungsdienstalter anzurechnen. 
Bei den mittleren Beamten, die in einem Amte mit einem Anfangsgehalt 
über 2 100 Mark Anstellung finden, kommt die zwischen dem Beginne des 
Diätariats in dem gleichen Dienstzweig und der ersten etatsmäßigen Anstellung 
liegende Zeit, insoweit sie acht Jahre übersteigt, bei den übrigen mittleren 
Beamten mit Ausnahme der Post- und Telegraphengehilfinnen, bei den Kanzlei- 
beamten sowie bei den Unterbeamten, insoweit sie fünf Jahre, bei den Post- 
und Telegraphengehilfinnen, insoweit sie neun Jahre übersteigt, unbeschränkt in 
Anrechnung. Bei den Landbriefträgern darf jedoch die Anrechnung des 
Diätariats nicht dahin führen, daß das Höchstgehalt früher als zehn Jahre nach 
der ersten etatsmäßigen Anstellung erreicht wird. . 
Das Besoldungsdienstalter der technischen und Elementarlehrer wird von 
der Vollendung einer vierjährigen Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst ab 
gerechnet.
	        
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