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(Nr. 3557.) Bekanntmachung) betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die
Anlegung von Schiffsdampfkesseln. Vom 17. Dezember 1908.
Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach-
stehende
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Schiffsdampfkesseln
erlassen.
I. Geltungsbereich der Bestimmungen.
§ 1.
1. Als Dampfkessel im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten
alle geschlossenen Gefäße, die den Zweck haben, Wasserdampf von höherer als der
atmosphärischen Spannung zur Verwendung außerhalb des Dampfentwicklers
zu erzeugen.
2. Als Schiffsdampfkessel (Schiffskessel) gelten alle auf schwimmenden und
im Wasser beweglichen Bauten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen
Dampfkessel.
3. Den Bestimmungen für Schiffskessel werden nicht unterworfen:
a) die Schiffskessel der Kriegsmarine; die Vorschriften über den Bau, die
Ausrüstung, Prüfung und Aufstellung dieser Kessel erläßt der Staats-
sekretär des Reichs-Marineamts;
b) Schiffskessel, die für das Ausland gebaut werden, auch wenn solche
Kessel behufs ihrer Erprobung im Deutschen Reiche in Betrieb ge-
nommen werden;
e) Schiffskessel fremder Staaten, die vorübergehend in deutschen Gewässern
betrieben werden;
d) Behälter, in denen Dampf, der einem anderen Dampfentwickler ent-
nommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird
(Dampfüberhitzer);
e) Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche verhindert, daß
die Dampfspannung ½ Atmosphäre Überdruck übersteigen kann (Nieder-
druckkessel). Als Einrichtungen dieser Art gelten:
α) ein unverschließbares, vom Wasserraum ausgehendes Standrohr
von nicht über 5 000 Millimeter Höhe und mindestens 80 Milli-
meter Lichtweite;
β) ein vom Dampfraum ausgehendes, nicht abschließbares Rohr in
Heberform oder mit mehreren auf- und absteigenden Schenkeln,
dessen aufsteigende Äste bei Wasserfüllung zusammen nicht über
5000 Millimeter, bei Quecksilberfüllung nicht über 370 Millimeter
Länge haben dürfen, wobei die Lichtweite dieser Rohre so bemessen
werden muß, daß auf 1 Quadratmeter Heizfläche (§ 3 Abs. 3)
Reichs- Gesetzbl. 1909.