Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3557.) Bekanntmachung) betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Schiffsdampfkesseln. Vom 17. Dezember 1908. 
Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach- 
stehende 
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Schiffsdampfkesseln 
erlassen. 
I. Geltungsbereich der Bestimmungen. 
§ 1. 
1. Als Dampfkessel im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten 
alle geschlossenen Gefäße, die den Zweck haben, Wasserdampf von höherer als der 
atmosphärischen Spannung zur Verwendung außerhalb des Dampfentwicklers 
zu erzeugen. 
2. Als Schiffsdampfkessel (Schiffskessel) gelten alle auf schwimmenden und 
im Wasser beweglichen Bauten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen 
Dampfkessel. 
3. Den Bestimmungen für Schiffskessel werden nicht unterworfen: 
a) die Schiffskessel der Kriegsmarine; die Vorschriften über den Bau, die 
Ausrüstung, Prüfung und Aufstellung dieser Kessel erläßt der Staats- 
sekretär des Reichs-Marineamts; 
b) Schiffskessel, die für das Ausland gebaut werden, auch wenn solche 
Kessel behufs ihrer Erprobung im Deutschen Reiche in Betrieb ge- 
nommen werden; 
e) Schiffskessel fremder Staaten, die vorübergehend in deutschen Gewässern 
betrieben werden; 
d) Behälter, in denen Dampf, der einem anderen Dampfentwickler ent- 
nommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird 
(Dampfüberhitzer); 
e) Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche verhindert, daß 
die Dampfspannung ½ Atmosphäre Überdruck übersteigen kann (Nieder- 
druckkessel). Als Einrichtungen dieser Art gelten: 
α) ein unverschließbares, vom Wasserraum ausgehendes Standrohr 
von nicht über 5 000 Millimeter Höhe und mindestens 80 Milli- 
meter Lichtweite; 
β) ein vom Dampfraum ausgehendes, nicht abschließbares Rohr in 
Heberform oder mit mehreren auf- und absteigenden Schenkeln, 
dessen aufsteigende Äste bei Wasserfüllung zusammen nicht über 
5000 Millimeter, bei Quecksilberfüllung nicht über 370 Millimeter 
Länge haben dürfen, wobei die Lichtweite dieser Rohre so bemessen 
werden muß, daß auf 1 Quadratmeter Heizfläche (§ 3 Abs. 3) 
Reichs- Gesetzbl. 1909.
	        
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