Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)




ein  Rohrquerschnitt  von  mindestens  350  Quadratmillimeter  entfällt.
  Die  Lichtweite  der  Rohre  muß  mindestens  30  Millimeter
betragen  und  braucht  80  Millimeter  nicht  zu  überschreiten;

γ)  jede  andere  von  der  Zentralbehörde  des  zuständigen  Bundesstaats
genehmigte  Sicherheitsvorrichtung;

f)  Zwergkessel,  das  heißt  Dampfentwickler,  deren  Heizfläche  ⅒  Quadratmeter
und  deren  Dampfspannung  2  Atmosphären  Überdruck  nicht  übersteigt,
sofern  sie  mit  einem  zuverlässigen  Sicherheitsventil  ausgerüstet  sind.

II.  Bau.
§ 2.

Kesselwandungen.

1.  Jeder  Schiffskessel  muß  in  Bezug  auf  Baustoff,  Ausführung  und  Ausrüstung
  den  anerkannten  Regeln  der  Wissenschaft  und  Technik  entsprechen.  Als

solche  Regeln  gelten  bis  auf  weiteres  die  in  den  Anlagen  1  und  2  zusammenestellten

  Grundsätze,  welche  entsprechend  den  Bedürfnissen  der  Praxis  und  den

Ergebnissen  der  Wissenschaft  auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  einer  durch  Vereinbarung
  der  verbündeten  Regierungen  anerkannten  Sachverständigenkommission
fortgebildet  werden.

2.  Die  von  den  Heizgasen  berührten  Teile  der  Wandungen  der  Schiffskessel
  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  oder  Temperguß  hergestellt  werden;  andere  nur,
sofern  ihre  lichten  Querschnitte  kreisförmig  sind  und  ihre  lichte  Weite  250  Millimeter
  nicht  übersteigt.  Für  höhere  Dampfspannungen  als  10  Atmosphären
Überdruck  ist  Gußeisen  oder  Temperguß  in  keinem  Teile  der  Kesselwandungen
gestattet.  Formflußeisen  darf  für  alle  nicht  im  ersten  Feuerzuge  liegenden  Teile
der  Wandungen  benutzt  werden.  Auf  Gehäusewandungen  von  Dampfzylindern,
die  mit  dem  Schiffskessel  verbunden  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
keine  Anwendung.

3.  Als  Wandungen  der  Schiffskessel  gelten  die  Wandungen  derjenigen
Räume,  welche  zwischen  den  Absperrventilen  (§  6  Abs.  1,  2  und  3)  liegen.  Den
Kesselwandungen  sind  die  mit  ihnen  verbundenen  Anschlußteile  gleich  zu  achten.

4.  Die  Verwendung  von  Messingblech  ist  nur  für  Feuerrohre  gestattet,
deren  lichte  Weite  80  Millimeter  nicht  übersteigt.

§ 3.
Feuerzüge.

1.  Die  Feuerzüge  der  Binnenschiffskessel  müssen  an  ihrer  höchsten  Stelle
mindestens  100  Millimeter  unter  dem  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstande  liegen.
Bei  Seeschiffskesseln  und  solchen  Binnenschiffskesseln,  deren  Wasseroberfläche  kleiner
als  das  1,3  fache  der  gesamten  Rostfläche  ist,  muß  dieser  Abstand  mindestens
150  Millimeter  betragen.  Die  vorgeschriebenen  Mindestabstände  müssen  auch  dann