Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr.  3557.)  Bekanntmachung)  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln.  Vom  17.  Dezember  1908.

Auf  Grund  des  §  24  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  nachstehende

Allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Schiffsdampfkesseln
erlassen.

I.  Geltungsbereich  der  Bestimmungen.

§ 1.

1.  Als  Dampfkessel  im  Sinne  der  nachstehenden  Bestimmungen  gelten
alle  geschlossenen  Gefäße,  die  den  Zweck  haben,  Wasserdampf  von  höherer  als  der
atmosphärischen  Spannung  zur  Verwendung  außerhalb  des  Dampfentwicklers
zu  erzeugen.

2.  Als  Schiffsdampfkessel  (Schiffskessel)  gelten  alle  auf  schwimmenden  und
im  Wasser  beweglichen  Bauten  aufgestellten,  dauernd  mit  ihnen  verbundenen
Dampfkessel.

3.  Den  Bestimmungen  für  Schiffskessel  werden  nicht  unterworfen:

a)  die  Schiffskessel  der  Kriegsmarine;  die  Vorschriften  über  den  Bau,  die
Ausrüstung,  Prüfung  und  Aufstellung  dieser  Kessel  erläßt  der  Staatssekretär
  des  Reichs-Marineamts;

b)  Schiffskessel,  die  für  das  Ausland  gebaut  werden,  auch  wenn  solche
Kessel  behufs  ihrer  Erprobung  im  Deutschen  Reiche  in  Betrieb  genommen
  werden;

e)  Schiffskessel  fremder  Staaten,  die  vorübergehend  in  deutschen  Gewässern
betrieben  werden;

d)  Behälter,  in  denen  Dampf,  der  einem  anderen  Dampfentwickler  entnommen
  ist,  durch  Einwirkung  von  Feuer  besonders  erhitzt  wird
(Dampfüberhitzer);

e)  Kessel,  die  mit  einer  Einrichtung  versehen  sind,  welche  verhindert,  daß
die  Dampfspannung  ½  Atmosphäre  Überdruck  übersteigen  kann  (Niederdruckkessel).
  Als  Einrichtungen  dieser  Art  gelten:

α)  ein  unverschließbares,  vom  Wasserraum  ausgehendes  Standrohr
von  nicht  über  5  000  Millimeter  Höhe  und  mindestens  80  Millimeter
  Lichtweite;

β)  ein  vom  Dampfraum  ausgehendes,  nicht  abschließbares  Rohr  in
Heberform  oder  mit  mehreren  auf-  und  absteigenden  Schenkeln,
dessen  aufsteigende  Äste  bei  Wasserfüllung  zusammen  nicht  über
5000  Millimeter,  bei  Quecksilberfüllung  nicht  über  370  Millimeter
Länge  haben  dürfen,  wobei  die  Lichtweite  dieser  Rohre  so  bemessen
werden  muß,  daß  auf  1  Quadratmeter  Heizfläche  (§  3  Abs.  3)

Reichs-  Gesetzbl.  1909.