Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
 
ein Rohrquerschnitt von mindestens 350 Quadratmillimeter ent- 
fällt. Die Lichtweite der Rohre muß mindestens 30 Millimeter 
betragen und braucht 80 Millimeter nicht zu überschreiten; 
γ) jede andere von der Zentralbehörde des zuständigen Bundesstaats 
genehmigte Sicherheitsvorrichtung; 
f) Zwergkessel, das heißt Dampfentwickler, deren Heizfläche ⅒ Quadratmeter 
und deren Dampfspannung 2 Atmosphären Überdruck nicht übersteigt, 
sofern sie mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil ausgerüstet sind. 
II. Bau. 
§ 2. 
Kesselwandungen. 
1. Jeder Schiffskessel muß in Bezug auf Baustoff, Ausführung und Aus- 
rüstung den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen. Als 
solche Regeln gelten bis auf weiteres die in den Anlagen 1 und 2 zusammen- 
estellten Grundsätze, welche entsprechend den Bedürfnissen der Praxis und den 
Ergebnissen der Wissenschaft auf Antrag oder nach Anhörung einer durch Ver- 
einbarung der verbündeten Regierungen anerkannten Sachverständigenkommission 
fortgebildet werden. 
2. Die von den Heizgasen berührten Teile der Wandungen der Schiffs- 
kessel dürfen nicht aus Gußeisen oder Temperguß hergestellt werden; andere nur, 
sofern ihre lichten Querschnitte kreisförmig sind und ihre lichte Weite 250 Milli- 
meter nicht übersteigt. Für höhere Dampfspannungen als 10 Atmosphären 
Überdruck ist Gußeisen oder Temperguß in keinem Teile der Kesselwandungen 
gestattet. Formflußeisen darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile 
der Wandungen benutzt werden. Auf Gehäusewandungen von Dampfzylindern, 
die mit dem Schiffskessel verbunden sind, finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung. 
3. Als Wandungen der Schiffskessel gelten die Wandungen derjenigen 
Räume, welche zwischen den Absperrventilen (§ 6 Abs. 1, 2 und 3) liegen. Den 
Kesselwandungen sind die mit ihnen verbundenen Anschlußteile gleich zu achten. 
4. Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohre gestattet, 
deren lichte Weite 80 Millimeter nicht übersteigt. 
§ 3. 
Feuerzüge. 
1. Die Feuerzüge der Binnenschiffskessel müssen an ihrer höchsten Stelle 
mindestens 100 Millimeter unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegen. 
Bei Seeschiffskesseln und solchen Binnenschiffskesseln, deren Wasseroberfläche kleiner 
als das 1,3 fache der gesamten Rostfläche ist, muß dieser Abstand mindestens 
150 Millimeter betragen. Die vorgeschriebenen Mindestabstände müssen auch dann
	        
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