Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Bei den am Kontingente beteiligten Brennereien ist jedoch mindestens der 
„Branntwein von der Vergällungspflicht freizulassen, der innerhalb des Kontingents 
erzeugt worden ist. 
Bei den Brennereien, die ihr Erzeugnis ganz oder zum überwiegenden 
Teil zu gebrauchsfertigem Trinkbranntweine von nicht mehr als 50 Hundert- 
teilen Alkoholgehalt verarbeiten und selbst vertreiben, ist auf Antrag an Stelle 
der nach Abs. 1 oder 2 freibleibenden Alkoholmengen der Branntwein von der 
Vergällungspflicht freizulassen, der einer Alkoholmenge gleichkommt, welche von 
diesen Brennereien selbst im Durchschnitte der Betriebsjahre 1903 /04 bis 1907/08 
nachweislich zu Trinkbranntwein weiter verarbeitet und vertrieben worden ist. 
Anträge dieser Art dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 1. Juli 
1910 gestellt worden sind.  
Die Vergällungspflicht gilt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 als erfüllt, 
wenn der vergällungspflichtige Branntwein ausgeführt oder wenn nachgewiesen 
wird, daß eine gleiche Menge Branntwein, die der Vergällungspflicht nicht 
unterlag, vollständig vergällt oder ausgeführt worden ist. Als Ausfuhr von 
Branntwein gilt nach näherer Bestimmung des Bundesrats auch die Ausfuhr 
von Erzugnissen,  zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist. 
Von der Vergällungspflicht befreit ist Branntwein 
1. aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 
100 Hektoliter Alkohol; 
2. aus Obstbrennereien; 
3. aus Brennereien, bie ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren 
herstellen. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat; er wird ermächtigt, die 
von der Vergällungspflicht befreite Branntweinmenge in den Fällen des Abs. 1 
zu erhöhen oder herabzusetzen. 
  
  
  
  
  
Fünfter Abschnitt. 
Überwachung der Branntweinerzengung. 
§ 73. 
Anzeige über die Brenn- und Wiengeräte. 
Die Anfertigung, der Erwerb und der Besitz von Brenn- oder Wiengeräten 
ist der Verwaltungsbehörde anzuzeigen, soweit dies nicht schon auf Grund der 
bisherigen Vorschriften geschehen ist. 
§ 74. 
Anmeldung der Brennerei. 
Wer eine Branntweinbrennerei errichten will, hat die Baupläne, bevor 
mit ihrer Ausführung begonnen wird, der Verwaltungsbehörde vorzulegen. Die
	        
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