— 54 —
vorrichtung für Hilfskessel dienen, wenn die Druckleitungen der Pumpe von-
einander getrennt sind.
3. Handpumpen sind nur zulässig, wenn das Produkt aus der Heizfläche
in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck die Zahl
120 nicht übersteigt.
§ 5.
Speiseventile und Speiseleitungen.
1. Schiffskessel müssen mindestens zwei Speiseleitungen erhalten. In jeder
zum Schiffskessel führenden Speiseleitung muß möglichst nahe am Kesselkörper
ein Speiseventil (Rückschlagventil) angebracht sein, das bei Abstellung der Speise-
vorrichtungen durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.
2. Die Speiseleitungen müssen möglichst so beschaffen sein, daß sich der
Schiffskessel bei undichtem Rückschlagventile nicht durch die Speiseleitung entleeren
kann. Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche Sauge- oder Druckleitung,
so muß jede Speisevorrichtung von der gemeinschaftlichen Leitung abschließbar
sein. Speiseleitungen, die mit einer von der Hauptmaschine oder von einer
Transmission aus angetriebenen Pumpe zusammenhängen, müssen mit einem
Sicherheitsventile versehen sein. Schiffskessel mit verschieden hohem Betriebsdrucke
müssen je für sich gespeist werden können.
§ 6.
Absperr- und Entleerungsvorrichtungen.
1. Jeder Schiffskessel muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die
er von der Dampfleitung abgesperrt werden kann. Wenn mehrere Kessel, die
für verschiedene Dampfspannung genehmigt sind, ihre Dämpfe in gemeinschaft-
liche Dampfleitungen abgeben, so müssen die Anschlüsse der Kessel mit niedrigerem
Drucke an die gemeinsame Dampfleitung unter Zwischenschaltung eines Rück-
schlagventils erfolgen. Durch die Anwendung von Druckmiinderventilen oder
Druckreglern wird das Rückschlagventil nicht entbehrlich gemacht.
2. Jeder Schiffskessel muß zwischen dem Speiseventil und dem Kesselkörper
eine Absperrvorrichtung erhalten, auch wenn das Speiseventil abschließbar ist.
3. Jeder Schiffskessel muß mit einer zuverlässigen Vorrichtung versehen
werden, durch die er entleert werden kann.
4. Die Speiseabsperrvorrichtungen und die Entleerungsvorrichtungen müssen
ebenso wie alle anderen Absperrvorrichtungen (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1) so ange-
bracht werden, daß der verantwortliche Wärter sie leicht bedienen kann.
§ 7.
Wasserstandsvorrichtungen.
1. Jeder Schiffskessel muß mit mindestens drei geeigneten Vorrichtungen
zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein, von denen wenigstens zwei
Wasserstandsgläser sein müssen. Letztere sind in einer zur Längsrichtung des