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6. a) § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von
sechs Monaten zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann die
Steuer auf drei Monate gestundet werden.
7. Der § 9 fällt weg.
7. a) Hinter § 12 sind mit der Beischrift: „Anzeige der Betriebsleiter
und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.“
folgende §§ 12a und 12b neu einzuschalten:
§ 12a.
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der
Verwaltungsbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als
Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind.
§ 12b.
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können
die Übertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verant-
wortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 12a) bei der Verwaltungs-
behörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 50 vorge-
sehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den
Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
8. Im § 13 sind im Abs. 1 die Worte: „ohne von der Steuer befreit zu
sein“ zu streichen und im Abs. 3 in Zeile 1 die Worte: „Zu dieser
Anmeldung“ durch die Worte: „Zu diesen Anmeldungen“ zu ersetzen.
9. Im Eingange des § 20 kommen die Worte: „abgesehen von den in
den §§ 9 und 32 gedachten Fällen“ in Wegfall.
Ferner ist hinter dem ersten Satze des § 20 folgende Vorschrift
einzuschalten:
Als Bier in diesem Sinne ist die noch nicht vergorene ab-
gekühlte Würze anzusehen.
10. Der § 22 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. Im § 26 Abs. 1 Ziffer 1b ist in Zeile 1 statt „(§ 5 Abs. 2)“ zu setzen:
„(§ 5 Abs. 3)“.
An die Stelle des Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien
zu 1a am 1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien
zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungs-
jahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe
zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Bei einer vor-
aussichtlich nicht andauernden Übersteigung dieser Grenzen oder