Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
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6.   a) § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von 
sechs Monaten zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann die 
Steuer auf drei Monate gestundet werden. 
7. Der § 9 fällt weg. 
 
 
 
7.   a) Hinter § 12 sind mit der Beischrift: „Anzeige der Betriebsleiter 
und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.“ 
folgende §§ 12a und 12b neu einzuschalten: 
§ 12a. 
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der 
Verwaltungsbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als 
Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind. 
§ 12b. 
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können 
die Übertragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verant- 
wortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 12a) bei der Verwaltungs- 
behörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die 
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 50 vorge- 
sehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den 
Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
8. Im § 13 sind im Abs. 1 die Worte: „ohne von der Steuer befreit zu 
sein“ zu streichen und im Abs. 3 in Zeile 1 die Worte: „Zu dieser 
Anmeldung“ durch die Worte: „Zu diesen Anmeldungen“ zu ersetzen. 
9. Im Eingange des § 20 kommen die Worte: „abgesehen von den in 
den §§ 9 und 32 gedachten Fällen“ in Wegfall. 
Ferner ist hinter dem ersten Satze des § 20 folgende Vorschrift 
einzuschalten: 
Als Bier in diesem Sinne ist die noch nicht vergorene ab- 
gekühlte Würze anzusehen. 
10.   Der § 22 Abs. 2 wird aufgehoben. 
11.   Im § 26 Abs. 1 Ziffer 1b ist in Zeile 1 statt „(§ 5 Abs. 2)“ zu setzen: 
„(§ 5 Abs. 3)“. 
An die Stelle des Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien 
zu 1a am 1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien 
zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungs- 
jahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe 
zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Bei einer vor- 
aussichtlich nicht andauernden Übersteigung dieser Grenzen oder 
  
 
	        
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