Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer 
im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nach- 
gewiesen wird:  
1. daß die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen verübt ist oder 
2. daß er bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäfts- 
führer, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne 
stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der 
bezeichneten Familien- oder Haushaltungsmitglieder nicht mit der 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen ist. 
Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
manns gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder Beibe- 
haltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften 
Verwalters, Geschäftsführers oder Gehilfen, falls nicht die Ver- 
waltungsbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so 
haftet der Brauereitreibende, auch soweit er nicht ohnehin zur 
Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, für die Steuer. 
§  50a. 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, 
so kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die 
Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an die 
Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen 
vollstrecken lassen. 
16. Hinter § 54 ist folgende Vorschrift einzufügen: 
§ 54a. 
Strafe bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung 
der Bierübergangsabgabe. 
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangs- 
abgabe vom Biere sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen 
die Bestimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabe- 
pflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung 
der Zollhinterziehungen (§§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 
1. Juli 1869 — Bundes-Gesetzbl. S. 317 —) und der Zoll- 
ordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst) Anwendung. 
16a.  An die Stelle des § 55 treten folgende Vorschriften: 
Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden. 
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz 
für Rechnung von Gemeinden kommen die Bestimmungen im 
Artikel 5 II § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867), die Fortdauer 
des Deutschen Zoll- und Handelsvereins betreffend, mit den im 
Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 112
	        
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