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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 41.
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetes. S. 717. — Gesetz wegen Änderung des Wechsel-
stempelgesetzes. S. 740. — Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen. S. 748.
(Nr. 3637.) Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
1. Der Tarif zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl.
S. 695) erhält in Nr. 1 bis 3 A folgende Fassung:
1 2 3 4
Steuersatz Berechnung
v
Nr. Gegenstand der Besteuerung 3 „ der Stempelabgabe
dert end
Aktien, Anteilscheine, Kure, Renten- und
Schuldverschreibungen.
1. Inländische Aktien, Aktienanteilscheine Tvom Neunwerte, bei Interimsscheinen
und Reichsbankanteilscheine sowie lowie zhss — Namers-
Eil über Einzahlungen auf Jermage d — — .
iese Wertpapirer — — — 66 ——
b) Anteilscheine der deutschen Kolonial- suizenn Grlter. anra be
gesellschaften und der ihnen gleichge- KE r ner den —
stellten deutschen Gesellschaften sowie gerechnet. Bei den Wertpapieren
gurimeschenr über Einahungen auf WsißWißr-
ese Wertpapirer — — —
e) Auslaͤndische Altien und Aktienanteil-
scheine, wenn sie im Inland ausge-
händigt, veräußert, verpfändet oder
Reichs- Gesetzbl. 1909.
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1909.
zu welchem sie höher, als der Nenn-
1 wert lautet, ausgegeben werden.
Der nachweislich versteuerte Be-
trag der Interimsscheine wird auf
den Betrag der demnächst etwa zu
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