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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send AM
f.
Berechnung
der Stempelabgabe
(I)
Iwecken dienen, den zur Verteilung
gelangenden Reingewinn satzungs-
mäßig auf eine höchstens vierpro-
zentige Verzinsung der Kapitalein-
lagen beschränken, auch bei Aus-
losungen oder für den Fall der
Auflösung nicht mehr als den
Neunwert ihrer Anteile zusichern
und bei der Auflösung den etwaigen
Rest des Gesellschaftsvermögens für
gemeinnützige Zwecke bestimmen,
— Die von solchen Aktiengesell-
schaften beabsichtigten Veranstal=
tungen müssen auch für die minder
begüterten Volksklassen bestimmt
sein. —
oder welche
b) die Herstellung von inländischen
Eisenbahnen unter Beteiligung
oder Zinsgarantie des Reichs, der
Bundesstaaten, der Brovinzen,
Gemeinden oder Kreise zum Zwecke
haben.
a) Juländische, für den Handelsverkehr
bestimmte Renten= und Schuldver-
schreibungen (auch Teilschuldverschrei-
bungen), sofern sie nicht unter Nr. 3
fallen, sowie Interimsscheine über Ein-
zahlungen auf diese Wertpapiere
b) Renten= und Schuldverschreibungen
ausländischer Staaten, Kommunal=
verbände, Kommunen und Eisenbahn-
gesellschaften, wenn sie im Inland
ausgehändigt, veräußert, verpfändet
oder wenn daselbst andere Geschäfte
-
vom Neunwerte, bei Interimsscheinen
vom Betrage ber bescheinigten Ein-
zahlungen, und zwar:
zu 2a und c in Abstufungen von
zu 20 in Abstufungen von 20 Pf.
für je 20.41#überschießende Bruch-
teile werden, soweit sie nicht unter
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