Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 3 1 4 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Verechnung 
von Lonk 1 der Stempelabgabe 
65 send AM Pf. 
(3A. werden. Die Befreiung greift nicht 
Platz, soweit die Bogen für einen 1 
längeren als zehnjährigen Zeitraum — 
ausgegeben werden) — 1 
4. Gewinnanteilschein. und Zinsbogen . 
die vor dem Inkrafttreten dieser Vor- · 
. schriften ausgegeben sind. 
2. Der Abs. 2 der Nr. 4a des Tarifs wird dahin geändert: 
Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei 
Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
einer Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft er- 
folgende Zuteilung der Aktien oder Anteilscheine auf Grund vorher- 
gehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kolo- 
nialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft stattfindende 
Übernahme der Aktien oder Anteilscheine durch die Gründer und die 
Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Erwerber. 
Artikel 2. 
Hinter Nr. 9 des Tarifs werden folgende Vorschriften eingestellt: 
1 2 8 4 
Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Besteuerung Berechnung 
vom vom 1 der Stempelabgabe 
Hun- s Tau- 
dert send . HDhff. 
Schecke. 
10.Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, 6 # 
welche im Ausland auf das Inland « 
allsgksttlltstnd................... —— — 10 vom einzelnen Scheck. 
  
Den Schecks stehen gleich die Ouittungen 
über Geldsummen, die aus Guthaben des 
Ausstellers bei den im § 2 des Scheck- 
  
  
Ist ein Scheck in mehreren Aus- 
fertigungen ausgestellt, so ist die 
Abgabe auch von jeder weiteren 
Ausfertigung zu entrichten, sofern
	        
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