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Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn das Grundstück im
Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht,
mit der rechtswirksamen Beurkundung.
§ 66k.
Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen,
die unterbliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder
Rechtsvorganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung.
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag
auf Antrag zu erstatten ist.
§ 66l.
Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von
Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats.
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und
unter welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Ver-
wendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.
§ 66m.
Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden
ist nur eine stempelpflichtig.
Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen
Urkunden zu vermerken.
§ 66n.
Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der
zu a bis d der Tarifnummer 11 bezeichneten Art, so ist der Betrag
des Stempels für einen jeden besonders zu berechnen und die Urkunde
mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen.
§ 66o.
Die Stempelabgabe ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der
Steuerpflicht zu entrichten:
a) bei den von Behörden oder Beamten, einschließlich der
Notare, vorgenommenen Verhandlungen und Beurkundungen
von denjenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke
aufgenommen sind:
b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechts-
geschäfte.
Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personen haften
als Gesamtschuldner.
§ 66p.
Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst
und die Landesfürstin.
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