Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn das Grundstück im 
Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, 
mit der rechtswirksamen Beurkundung. 
§ 66k. 
Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, 
die unterbliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder 
Rechtsvorganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung. 
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag 
auf Antrag zu erstatten ist. 
§ 66l. 
Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von 
Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und 
unter welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Ver- 
wendung von Stempelmarken zu erfolgen hat. 
  
§ 66m.  
Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden 
ist nur eine stempelpflichtig. 
Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen 
Urkunden zu vermerken. 
§ 66n.  
Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der 
zu a bis d der Tarifnummer 11 bezeichneten Art, so ist der Betrag 
des Stempels für einen jeden besonders zu berechnen und die Urkunde 
mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen. 
§ 66o. 
Die Stempelabgabe ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der 
Steuerpflicht zu entrichten: 
a) bei den von Behörden oder Beamten, einschließlich der 
Notare, vorgenommenen Verhandlungen und Beurkundungen 
von denjenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke 
aufgenommen sind: 
b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechts- 
geschäfte. 
Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personen haften 
als Gesamtschuldner. 
§ 66p. 
Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst 
und die Landesfürstin. 
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