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Brennstifte für elektrische Bogenlampen,
Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen
unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die
Reichskasse fließenden Steuer.
§ 2.
Höhe der Steuer.
Die Steuer beträgt:
A. für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen:
b.) Metallfadenlampen,
Nernstlampenbrenner und
andere Glühlampen
für das Stück
a) Kohlenfaden-
lampen
1. bis zu 15 Watt . . . . . .. . . . . .. 5 Pfennig, 10 Pfennig,
2. von über 15 bis 25 Watt 10 〃, 20〃
3. 〃〃 25〃 60〃... 20 〃, 40 〃
4.〃〃 60〃 100〃... 30 〃, 60〃
5.〃〃 100〃 200〃... 50〃 , 1Mark,
6. für solche von höherem Verbrauch zu a) je 25 Pfennig, zu b) je
40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt;
B. für Glühkörper zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig
für das Stück;
C. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen:
1. aus Reinkohle: 60 Pfennig für das Kilogramm,
2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte:
1 Mark für das Kilogramm;
D. für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis 100 Watt:
1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark
mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt.
§ 3.
Entrichtung und Stundung der Steuer.
Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung
von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die fertigen verpackten
Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. Bei ein-
geführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Ein
bringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb
einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen.
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, über
ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung
trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für ver-
wendete oder unverwendbar gewordene Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten