Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 36.
Verjährung  der  Strafverfolgung.
Die  Strafverfolgung  von  Hinterziehungen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
den  mit  Ordnungsstrafen  belegten  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.

§ 37.
Strafverfahren.

In  Ansehung  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  in  Ansehung  der  Strafvollstreckung
kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

Der  Erlös  aus  eingezogenen  Gegenständen  und  die  Geldstrafen  fallen  dem
Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.  Im  Falle
des  §  27  Abs.  2  ist  von  dem  Betrage  der  Geldstrafe  der  fünfte  Teil  an  Stelle
des  nicht  festgestellten  Abgabebetrags  an  die  Reichskasse  abzuführen.

§ 38.

Ein  im  Strafverfahren  eingegangener  Geldbetrag  ist  zunächst  auf  die

Steuer  zu  verrechnen.
§ 39.
Verwaltung  der  Zündwarensteuer  und  Abfindung.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zündwarensteuer  erfolgt  durch  die
Landesbehörden.  Für  die  erwachsenden  Kosten  wird  den  Bundesstaaten  nach  den
vom  Bundesrate  zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.  Diese  sind
dem  Reichstag  innerhalb  dreier  Jahre  mitzuteilen  und  außer  Kraft  zu  setzen,
wenn  er  sie  nicht  genehmigt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  ihnen  unterstellten
  Aufsichtsbeamten  haben  in  bezug  auf  die  Ausführung  dieses  Artikels  dieselben
  Rechte  und  Pflichten  wie  bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets
  zahlen  nach  den  für  die  Zölle  maßgebenden  Vorschriften  an  Stelle  der
Zündwarensteuer  eine  entsprechende  Abfindung  an  die  Reichskasse.

§ 40.
Zoll.
Die  Nummer  367  des  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  erhält  folgende
Fassung:
Zündhölzer,  Zündstäbchen  aus  Pappe  30  Mark.
§  41.

Behandlung  der  Zollanschlüsse.
Der  Zündwarensteuer  unterliegende  Zündwaren,  die  aus  den  dem  Zollgebiet
  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietsteilen  eingehen,  werden  hinsichtlich  der
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