Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Zündwarensteuer wie ausländische behandelt. Der Reichskanzler kann unter Zu- 
stimmung des Bundesrats mit den fremden Regierungen wegen Einführung einer 
den Vorschriften dieses Artikels entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet an- 
geschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für die 
im gegenseitigen Verkehr übergehenden Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art 
oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
  
§ 42. 
Übergangs- und Schlußvorschriften. 
Hersteller von Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage 
des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der Räume des angemeldeten Fabrik- 
betriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen Zündwaren der bezeichneten 
Art innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden und, soweit sie nicht aus- 
geführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager verbracht werden, nach Maßgabe 
des § 2 zu versteuern.  
Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb 
einer Zündwarenfabrik oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, 
Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unter- 
liegen nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Zündwarensteuer in Form 
einer Nachsteuer. Von Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2), die sich zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Artikels im Besitze von Straßenhändlern oder ähnlichen Klein- 
händlern befinden, ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats ein angemessener 
Vorrat von der Nachsteuer freizulassen. 
 Die Nachsteuer kann für drei Monate gegen Sicherheitsbestellung gestundet 
werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, die die Weiter- 
verwendung der beim Inkrafttreten des Artikels vorhandenen Vorräte an Pack- 
material und Etiketten ermöglichen. 
§ 43. 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung der im § 1 bezeichneten 
Zündwaren sind die nach diesem Artikel erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung 
der im § 30 angedrohten Ordnungsstrafe spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten 
dieses Artikels zu erstatten. 
§ 44. 
Die im § 35 angedrohte Einziehung ist im ersten Jahre nach dem In- 
krafttreten dieses Artikels nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die 
ohne Bezeichnung des Herstellers angetroffenen Zündwaren erst nach dem In- 
krafttreten dieses Artikels aus einer Zündwarenfabrik, einem Zündwarensteuerlager 
oder einer Zollniederlage in den freien Verkehr gebracht worden sind.
	        
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