Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage  1.

Materialvorschriften  für  Schiffsdampfkessel.

Erster  Teil.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Prüfungen.

Alles  zum  Baue  von  Schiffskesseln  bestimmte  Material  muß  zuverlässig  und  von  guter
Beschaffenheit  sein;  insbesondere  muß  Schweiß-  und  Flußeisen  den  nachstehenden  Anforderungen
entsprechen.  Für  Bleche  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß  sie  durch  Sachverständige  nach  Maßgabe
  der  nachstehenden  Bestimmungen  geprüft  sind.  Dasselbe  gilt  für  alle  übrigen  Materialien,
bei  denen  eine  höhere  Zugfestigkeit  als  41  kg/qmm  zugelassen  ist.

II.  Zurichtung  der  Proben.

1.  Die  Probestäbe  müssen  das  Material  im  ausgeglühten  Zustand  enthalten;  die  Probestreifen
  sind,  falls  erforderlich,  im  rotwarmen  Zustande  gerade  zu  richten.

2.  Fehlerhafte  Probestäbe  dürfen  nicht  genommen  werden.

3.  Dicke  und  Breite  der  Probestäbe  werden  mit  der  Mikrometerschraube  gemessen.

4.  Die  Probestreifen  müssen  etwa  400  mm  lang  und  im  unbearbeiteten  Zustande
mindestens  50  mm  breit  sein.

5.  Sie  müssen  an  den  Kanten  derart  bearbeitet  werden,  daß  die  Wirkung  des  Scherenschnitts,
  Auslochens  oder  Aushauens  zuverlässig  beseitigt  wird.  Die  Walzhaut  muß  unter  allen
Umständen  am  Probestabe  verbleiben.

6.  Die  Streifen  zu  Zugproben  sind  auf  die  Meßlänge  von  200  mm  an  den  Kanten
sauber  zu  bearbeiten;  darüber  hinaus  kann  der  Querschnitt  zunehmen.  Die  Stäbe  sind  so  breit
zu  lassen,  daß  der  Querschnitt  tunlichst  300  qmm  beträgt*).

7.  Die  Streifen  zu  Biegeproben  müssen  an  den  Kanten  etwas  abgerundet  sein  und
dürfen  über  den  zur  Biegung  angewandten  Dorn  in  der  Breite  nicht  hervorragen.

 

*)  Das  Verhältnis  der  urspünglichen  Länge  7  des  mittleren  Stabstücks,  für  welche  die  Dehnung  bestimmt
wird,  zum  ursprünglichen  Querschnitte f  des  Stabes  ist  von  Einfluß  auf  die  Dehnung.  Daher  wird  es  erforderlich,
mit  der  Dehnung  die  Größen  l  und  f  oder  doch  deren  Verhältnis  anzugeben.

Als  normales  Verhältnis  gilt

l =  11,3  Wf

Rücksichten  auf  Herstellung  der  Probestäbe  usw.  veranlassen  häufig,  von  der  Einhaltung  dieses  Verhältnisses

  abzusehen.