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"6 Zweiter Abschnitt.
Behandlung der Gefangenen.
I. Allgemeine Vorschriften.“
. 7.
Die Gefangenen jeder Abtheilung werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. Eine
willkürliche Bevorzugung Einzelner von den Uebrigen ist den Beamten und den Offecianten
der Anstalt verboten.
· §.8.
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen strenge, aber gerecht und menschlich
und auf ihre sittliche Besserung berechnet seyn; auch ist auf die Gesundheit der Gefangenen
jede mit dem Strafzweck und der innern Ordnung und Dlseiplin der Anstalt vereinbare
Rücksicht zu nehmen.
Die Officianten haben gegen die Gefangenen eine ernste und würdige Haltung zu beobachten,
denselben stets mit Höflichkeit zu begegnen, jevoch jeden näheren Umgang und jede
Vertraulichkeit mit denselben zu vermeiden.
. 9.
Etwaige Bitten und Anfragen haben die Gefangenen dem Aufseher, und falls viese
sie nicht erledigen kann, dem Vorstand mündlich vorzutragen. Beschwerden gegen den Aufseher
find bei dem Vorstand auf dieselbe Weise vorzubringen.
Ist die Beschwerde eines Gefangenen gegen den Vorstand ver Anstalt gerichtet, so hat
dieser sie sobald als thunlich, spätestens aber binnen acht Tagen (vergl. Art. 440 des Strafgesetzbuchs)
zu Protokoll zu nehmen und ver höhern Verwaltungsstelle vorzulegen.
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen entweder selbst verfassen
oder durch hiezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene, fertigen lassen können,
ist die Erlaubniß des Vorstands einzuholen, die jevoch ohne triftige Gründe nicht verweigert
werden darf.
Mit Ausnahme der Eingaben an die Gerichtsbehörden und der durch diese dem Justiz-Ministerium
vorzulegenden Begnadigungsgesuche sind alle an höbere Stellen gerichteten Ein.
gaben dem K. Strafanstalten-Collegium zu weiterer Einleitung vorzulegen.
Den Festungsstrafgefangenen ist verboten, Aufsätze ohne Genehmigung des Vorstands
der Anstalt oder des Strafanstalten-Collegium dem Druck zu übergeben.