Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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"6  Zweiter  Abschnitt.
Behandlung  der  Gefangenen.
I.  Allgemeine  Vorschriften.“
.  7.

Die  Gefangenen  jeder  Abtheilung  werden  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt.  Eine
willkürliche  Bevorzugung  Einzelner  von  den  Uebrigen  ist  den  Beamten  und  den  Offecianten
der  Anstalt  verboten.

·  §.8.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich
  und  auf  ihre  sittliche  Besserung  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  die  Gesundheit  der  Gefangenen
  jede  mit  dem  Strafzweck  und  der  innern  Ordnung  und  Dlseiplin  der  Anstalt  vereinbare
  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Officianten  haben  gegen  die  Gefangenen  eine  ernste  und  würdige  Haltung  zu  beobachten,
  denselben  stets  mit  Höflichkeit  zu  begegnen,  jevoch  jeden  näheren  Umgang  und  jede
Vertraulichkeit  mit  denselben  zu  vermeiden.

.  9.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  dem  Aufseher,  und  falls  viese
sie  nicht  erledigen  kann,  dem  Vorstand  mündlich  vorzutragen.  Beschwerden  gegen  den  Aufseher
  find  bei  dem  Vorstand  auf  dieselbe  Weise  vorzubringen.

Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorstand  ver  Anstalt  gerichtet,  so  hat
dieser  sie  sobald  als  thunlich,  spätestens  aber  binnen  acht  Tagen  (vergl.  Art.  440  des  Strafgesetzbuchs)
  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  ver  höhern  Verwaltungsstelle  vorzulegen.

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  entweder  selbst  verfassen
oder  durch  hiezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene,  fertigen  lassen  können,
ist  die  Erlaubniß  des  Vorstands  einzuholen,  die  jevoch  ohne  triftige  Gründe  nicht  verweigert
  werden  darf.

Mit  Ausnahme  der  Eingaben  an  die  Gerichtsbehörden  und  der  durch  diese  dem  Justiz-Ministerium
  vorzulegenden  Begnadigungsgesuche  sind  alle  an  höbere  Stellen  gerichteten  Ein.
gaben  dem  K.  Strafanstalten-Collegium  zu  weiterer  Einleitung  vorzulegen.

Den  Festungsstrafgefangenen  ist  verboten,  Aufsätze  ohne  Genehmigung  des  Vorstands
der  Anstalt  oder  des  Strafanstalten-Collegium  dem  Druck  zu  übergeben.