Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 58. 
Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am [Fähigkeit, Einzahlung und Stundung der Brausteuer; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.] 
letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des    
nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist   
wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer ge-  
fährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder 
Sicherstellung der Steuer fordern. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von sechs Monaten 
zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann die Steuer auf drei Monate ge- 
stundet werden. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der 
Steuerbehörden, werden nicht erhoben. 
§ 9. 
Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes wird [Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes.] 
eine Vergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrate festzusetzenden und     
bekanntzumachenden Bedingungen und Maßgaben gewährt.   
 
§ 10. 
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer darf, abgesehen von dem [Erlaß oder Erstattung der Steuer.] 
Falle des § 9, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden,   
wenn erwiesen ist, daß 
1. entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der be- 
absichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt 
worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich 
erscheint, oder  
2. sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die angemeldete Bier- 
bereitung nicht hat stattfinden können, 
und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung innerhalb einer Frist von 
3 Tagen nach der angemeldeten Einmaischungszeit (§ 21) bei der Hebestelle 
angemeldet ist. 
Wird die Brausteuer in der Form der Vermahlungssteuer entrichtet (§ 28), 
so darf der Erlaß oder die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und 
nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch innerhalb einer Frist von 3 Tagen 
nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist. 
Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, 
wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräues unter Aufsicht der Steuerbehörde 
erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrage des Brauers muß entsprochen werden. 
§ 11. 
Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die [Verjährung der Abgabe.] 
Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer, ver- 
	        
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