Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Bezeichnung  versehen.  Auch  kann  die  Steuerbehörde  eine  Vermessung  der  Maisch-,
Koch-  und  Kühlgefäße  sowie  der  Bier-Sammel-  (sogenannten  Stell-  und  dergleichen)
  Bottiche  anordnen.  Der  Brauereibesitzer  hat  den  Raumgehalt  und  die
Nummer  an  diesen  Gefäßen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung  gehörig
erhalten  zu  lassen.

Für  die  Zeit,  in  der  die  Brauereigeräte  nicht  im  Betriebe  sein  dürfen,
können  die  Geräte,  auch  nach  Umständen  die  Zugänge  zur  Braukesselfeuerung,
an  Ort  und  Stelle  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  werden.

§ 17.

Jede  Brauerei  soll  mit  einer  geeichten  Wage  und  den  erforderlichen  [Erfordernis  einer Wage.]
geeichten  Gewichten  versehen  sein.  Die  Wage  muß  geeignet  sein,  die  einzelnen  
Maischposten,  wenn  diese  das  Gewicht  von  2,5  Doppelzentner  nicht  erreichen,  auf
einmal,  sonst  aber  mindestens  2,5  Doppelzentner  zusammen  zu  verwiegen.

Bis  diesem  Erfordernisse  genügt  ist,  kann  der  Betrieb  der  Brauerei  untersagt
  werden.

Der  Aufstellungsort  der  Wage  wird  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde
  bestimmt.

 

§ 18.

Jeder  Brauer  ist  verbunden,  Vorräte  an  Malzschrot  und  Zucker,  soweit  [Aufbewahrung  der Vorräte an Braustoffe.]
sie  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde  den  Bedarf  des  eigenen  Haushalts      
übersteigen,  nur  an  bestimmten,  ein  für  allemal  vorher  anzuzeigenden  geeigneten
Orten  aufzubewahren.

Zucker  darf  nur  in  Räumen,  die  von  der  Braustätte  gänzlich  getrennt
sind,  aufbewahrt  werden.

Der  Vorrat  an  Malzschrot  darf,  sobald  Braueinmaischungen  angemeldet
find  (§  21),  die  längstens  für  den  folgenden  Tag  angemeldete  Menge  nicht
übersteigen.

Will  der  Brauer  Vorräte  von  Zucker  halten,  die  nicht  zur  Bierbereitung
bestimmt  sind,  so  muß  er  sie  getrennt  von  den  zur  Bierbereitung  bestimmten
Vorräten  in  anderen,  ein  für  allemal  anzuzeigenden  Räumen  aufbewahren,  auch
sich  den  nach  Bedürfnis  von  der  Steuerbehörde  zu  treffenden  Anordnungen  wegen
der  Buchführung  über  solche  Vorräte  und  wegen  des  Verschlusses,  insbesondere
zur  Zeit  des  Brauens,  unterwerfen.
  Die  Aufbewahrungsorte  stehen  ohne  Ausnahme  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde.





§ 19.

1.  Über  den  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorrat  von  Zucker  hat  der  [Buchführung  über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker.]
Brauer  nach  näherer  Anleitung  der  Steuerbehörde  ein  von  der  letzteren  geliefertes  
Buch  zu  führen,  in  das  jeder  Zugang  sofort  bei  der  Einbringung  unter  Angabe
der  bezogenen  Gattung  und  Menge,  der  Zahl  der  Packstücke  und  der  Verpackungsart,
  des  Bezugsorts,  des  Namens  (der  Handelsfirma),  des  Verkäufers,