Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

76

eines  jeden  Jahres  nach  der  Aufkündigung  in  Kraft  bleiben,  welche  von  einer  oder  der  andern
  Selte  zu  iegend  einer  Zelc  nach  dem  1.  September  1654  erfolgen  möchte.

Artikel  X.

Die  gegenwärrige  Uebereinkunfe  soll  ratificirt  und  die  Auswechselung  der  Raclsicaklons-Urkunden
  zu  Berlin  binnen  zwei  Monaten  oder  wo  möglich  früher  bewirke  werden.

Zu  Ucrkund  dessen  haben  die  respectlven  Bepollmächtigeen  dieselbe  unterzelchnet  und  derselben
  ihre  Siegel  beigedruckt.

Gescheben  qu  Berlin  am  13.  Mai  im  Jahre  Uaseres  Herrn  1846.

(gez.)  Canitz.  (gez.)  Westmorland.
(L.  S.)  (L.  S.

Werhandelt  Berlin  am  13.  Mai  1846.

Die  untergeschmelen  Bevollmächtigten  Seiner  Mojestär,  des  Königs  von  Preußen  und

Jhrer  Majestär,  der  Königin  von  Grohbrikannien  und  Jrland  traten  heufe  usammen,  um
den  auf  Grund  der  Scalt  gefundenen  Verhandlungen  eneworsenen  Vererag  wegen  des  gegenseitigen
  Schutzes  der  Autoren-Rechte  gegen  Nachdruck  und  unbesugte  Nachbildung  zu  untereichnen.

1  Nachdem  die  beiben  ausgefertigten  Exemplare  des  Vertrages  geprüft  und  den  getrossenen
  Verabredungen  nach  Form  und  Inhalt  entsprechend  besunden  worden,  schritten  die  Bevollmächeigten
  zu  deren  Unterzeichnung,  jedoch  unter  folgenden  Bedingungen,  welche,  obwohl
sie  nicht  dazu  geeignet  erschienen,  in  den  Vertrag  selbst  aufgenammen  zu  werden,  dennoch
auch  bei  Erehellung  der  Ralisication  so  betrachtet  werden  sollen,  als  seyen  sie  durch  dieselbe
mitgenehmigt  worden:

1)  Zu  Are#tel  II.

Beide  Regicrungen  verpflichten  sich,  daß  dle  Gebühren,  welche  für  die  Elneragung  in
das  Werzeichniß  bei  dem  Preußischen  Ministerium  der  gelstlichen,  Umereschts-  und  Medicinal-Angelegenheiten
  oder  in  das  Registelrungs.  Buch  des  Buchhändler-Verelns  zu
London  eiwa  erhoben  werden,  den  Bekcag  von  Zehen  Silbergroschen  Preußisch  Courane
oder  Elnem  Shilling  Slterling  für  die  Eintrogung  elnes  elnelnen  Werkes  nicht  über.