Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 778 — 
jähren innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungs- 
verpflichtung oder der Zahlung an gerechnet. 
Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die 
Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine An- 
wendung. § 12. 
[Anzeige der Betriebsleiter und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.]   Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Verwaltungs- 
   behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen 
  zu handeln befugt sind. 
§ 13. 
   
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter 
(§ 12) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt 
wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 51 vor- 
gesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den Betriebsleiter 
über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
§ 14. 
[Anzeige der Brauereiräume und -gefäße.]     Wer brauen will, hat der Steuerhebestelle, insoweit dies nicht bereits auf 
 Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, mindestens 8 Tage 
vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden 
Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, in der die Räume zur Aufstellung 
der Geräte und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume, 
die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raum- 
gehalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet, 
genau und vollständig angegeben sein müssen. 
Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße 
der vorerwähnten Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder 
in einen anderen Raum gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage 
Anzeige zu machen. 
Zu diesen Anmeldungen sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die 
nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brau- 
anlage Bier bereiten. 
§ 15. 
Inhaber von Brauereien sowie Personen, die Braupfannen verfertigen 
oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, 
bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine 
Bescheinigung darüber erhalten haben. 
§ 16. 
[Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße. ]       
  Die nach § 14 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der 
  Steuerbehörde mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.