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jähren innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungs-
verpflichtung oder der Zahlung an gerechnet.
Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die
Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine An-
wendung. § 12.
[Anzeige der Betriebsleiter und Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf solche.] Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Verwaltungs-
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
zu handeln befugt sind.
§ 13.
Brauereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter
(§ 12) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls der Antrag genehmigt
wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 51 vor-
gesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brauereibesitzers auf den Betriebsleiter
über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
§ 14.
[Anzeige der Brauereiräume und -gefäße.] Wer brauen will, hat der Steuerhebestelle, insoweit dies nicht bereits auf
Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, mindestens 8 Tage
vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden
Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, in der die Räume zur Aufstellung
der Geräte und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume,
die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raum-
gehalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet,
genau und vollständig angegeben sein müssen.
Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße
der vorerwähnten Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder
in einen anderen Raum gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage
Anzeige zu machen.
Zu diesen Anmeldungen sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die
nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brau-
anlage Bier bereiten.
§ 15.
Inhaber von Brauereien sowie Personen, die Braupfannen verfertigen
oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben,
bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine
Bescheinigung darüber erhalten haben.
§ 16.
[Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße. ]
Die nach § 14 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der
Steuerbehörde mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen