Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 23. 
Wer Zucker zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den [Erklärung über die Verwendung von Zucker.] 
Anmeldungen für die einzelnen Gebräue (§ 21), mindestens drei Tage vor der   
ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung in  
doppelter Ausfertigung zu übergeben. In der Erklärung ist die Art und Weise 
der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bier- 
bereitung sie jedesmal erfolgen soll, und der Raum für die Aufbewahrung des 
Vorrats (§ 18 Abs. 4) näher zu beschreiben. Bei dem Betrieb ist diese Erklä- 
rung genau zu befolgen. Später beabsichtigte dauernde Änderungen sind inner- 
halb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte der Er- 
klärung, von der die eine Ausfertigung demnächst in der Brauerei zur Einsicht 
der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen 
abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 21 abzugebenden Brau- 
anzeige anzumelden. 
§ 24. 
Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und [Zeit der Einmaischungen.] 
zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis  
Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 
10 Uhr. 
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei 
ununterbrochenem Betriebe nicht versagt werden. 
Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, an dem mit dem Ab- 
lassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird. 
§ 25. 
Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten [Erwarten der Steuerbeamten.] 
Stunde des Einmaischens (§ 21) abzuwarten.   
Findet sich der Beamte ein, so müssen alsdann sogleich in dessen Gegen- 
wart die Braustoffe abgewogen und es muß mit der Einmaischung begonnen 
werden; der Brauer darf die Einmaischung erst, nachdem eine halbe Stunde 
gewartet worden ist, ohne Gegenwart des Beamten vornehmen. 
Sind Braustoffe für mehrere angemeldete Einmaischungen (§ 21) am Auf- 
bewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für 
die späteren Beschickungen bestimmten Vorräte bis zur Stunde ihrer Einmaischung 
aussetzen und diese Vorräte selbst an dem angemeldeten Aufbewahrungsort unter 
amtlichen Verschluß nehmen. 
Zucker darf nicht früher als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bier- 
bereitung, bei dem er nach der Erklärung (§ 23) Verwendung finden soll, und 
nicht in größerer als der für das betreffende Gebräu angemeldeten Menge in 
die Brautstätte- eingebracht werden. 
§ 26. 
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, [Nachmaischen.] 
so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 124
	        
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