Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  14.
Der  Schiffsführer  ist  bei  Eintreten  eines  Unglücksfalles  verpflichtet,  hiervon  schleunigst
  benachbarte  Orte  und  Schiffe  zu  benachrichtigen.  Hierzu  hat  er  die  in  der  Signalordnung
  (Anlage  III)  vorgesehenen  Nothsignale  anzuwenden.

§.  15.

Motorboote  (vergl.  §.  7)  sind  hinsichtlich  der  Lichterführung,  der  Ausweichregeln  und
der  Signalgebung  den  Dampfschiffen  gleichgestellt,  mit  der  Maßgabe,  daß  zur  Abgabe
der  Signale  eines  der  vorgeschriebenen  akustischen  Signalmittel  (Pfeife  oder  Horn)  genügt.

Für  kleine  Dampfboote  genügt  eine  einfache  Dampfpfeife.

Bei  Motorbooten  und  kleinen  Dampfbooten  kann  das  Buglicht  niedriger,  als  im
§.  10  Ziff.  1  lit.  a  vorgeschrieben  ist,  angebracht  und  auch  mit  den  Seitenlichtern  in
einem  Gehäuse  vereinigt  werden.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  sind  mit
der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  25.  September  1899.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.