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8. 14.
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hiervon schleunigst
benachbarte Orte und Schiffe zu benachrichtigen. Hierzu hat er die in der Signalordnung
(Anlage III) vorgesehenen Nothsignale anzuwenden.
§. 15.
Motorboote (vergl. §. 7) sind hinsichtlich der Lichterführung, der Ausweichregeln und
der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Maßgabe, daß zur Abgabe
der Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeife oder Horn) genügt.
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife.
Bei Motorbooten und kleinen Dampfbooten kann das Buglicht niedriger, als im
§. 10 Ziff. 1 lit. a vorgeschrieben ist, angebracht und auch mit den Seitenlichtern in
einem Gehäuse vereinigt werden.
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit
der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 25. September 1899.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.