Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

   
 
 
 
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vorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, 
unter sichernden Maßnahmen zu gestatten. 
§ 31. 
Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahl- 
buch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen 
Zählwerkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder 
dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich 
abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der 
Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in 
der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch 
kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an 
Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden. 
§ 32. 
[d) Zulassung von Genossenschaftsmühlen.]  Unter den erforderlichen Maßnahmen darf gestattet werden, daß mehrere 
zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermühle mit selbsttätiger 
Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezüglich der von 
der Verwiegungsvorrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malzsteuermühle ange- 
zeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 7 entsprechende Anwendung. 
   
§ 33. 
[Abfindung]  Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 27 und 28 zur Ent- 
richtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig 
daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Ver- 
steuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten Zeitraum 
angeordnet werden. 
§ 34. 
[Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten: a) Besuch der Gewerbsräume.] Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur 
 
    
 
Aufbewahrung von geschrotetem Malze oder von Zucker und zur Kühlung und 
Gärung der Gebräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betrieb 
ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten zur Aus- 
übung der Steueraufsicht besucht und muß ihnen hierzu sogleich geöffnet werden. 
Solange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder Zeit 
zulässig. Die Brauerei muß alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein. 
Die Aussichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei an- 
stoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Falle der 
§§ 27 bis 32 auch auf diejenigen Räume, in denen Malz geschrotet wird. 
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Ein- 
richtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern 
oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Öffnungen in 
der Braustätte, die zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten, während 
der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.
	        
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