Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der Einziehung 
sonst tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung des 
Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung 
einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen. 
Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen 
gegen ein gemäß § 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von 
Zubereitungen der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren 
Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten 
Zubereitungen zu erstrecken. 
  
  
  
  
§ 39. 
[Begriff der Brausteuerdefraudation.] Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung 
 oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in 
geringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation 
schuldig. 
 § 40. 
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: 
1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung) 
solcher steuerpflichtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht oder 
für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer- 
betrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur 
begonnen ist, 
2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der 
Erklärung (§ 23) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt; 
3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne 
Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das 
auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten 
Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall 
des § 30) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbst- 
tätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist; 
4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu 
führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, 
daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als 
dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird. 
§ 41. 
Der Defraudation wird gleichgeachtet: 
1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen, 
sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, 
in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge 
(§ 18 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt; 
2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 25 entgegen, in 
der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom 
Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge oder,
	        
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