Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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7.  wenn  Brauer,  welche  die  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  entrichten,

die  ihnen  in  Gemäßheit  der  §§  27  bis  31  obliegenden  Pflichten  verletzen.

Die  Übertretung  einzelner  für  die  Sicherung  der  Steuer  besonders  wichtiger

Vorschriften  kann  in  dem  letztgedachten  Falle  (zu  7)  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum
Betrage  von  sechshundert  Mark  belegt  werden.

§ 48.

Mit  Ordnungsstrafe  §  47  Abs.  1)  wird  außerdem  belegt:

1.  wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichteten  Beamten
oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder  Beaufsichtigung
  der  Brausteuer  bezüglichen  Handlung  oder  Unterlassung

einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vorteile  anbietet,  verspricht  oder
gewährt,  sofern  nicht  der  Tatbestand  der  Bestechung  (§  333  des  Strafgesetzbuchs)
  vorliegt  

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zuschulden  kommen  läßt,  durch
die  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes
in  bezug  auf  die  Brausteuer  verhindert  wird,  sofern  nicht  der  Tatbestand
der  strafbaren  Widersetzlichkeit  (§  113  des  Strafgesetzbuchs)  vorliegt.

§ 49.

[Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen.]  Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses
Gesetz,  die  nicht  in  Defraudationen  bestehen,  soll,  wenn  die  Zuwiderhandlungen
derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,  die  Strafe  gegen  denselben
Täter  sowie  gegen  mehrere  Täter  und  Teilnehmer  zusammen  nur  im  einmaligen
Betrage  festgesetzt  werden.

§ 50.

[Zwangsmaßregeln.]  Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  Anordnungen,  die  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  der  dazu  erlassenen  Verwaltungsbestimmungen  getroffen  worden  sind,  durch
Androhung  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,
auch,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen
  erfolgt  in  dem  Verfahren  für  die  Beitreibung  von  Lollgefällen  und  mit
dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

§ 51.

[Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.]  Wer  Brauerei  als  Gewerbe  betreibt,  haftet  für  die  von  seinen  Verwaltern,
Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  seinem  Dienste  oder  Lohne  stehenden
Personen  sowie  von  seinen  Familien-  oder  Haushaltungsmitgliedern  auf  Grund
dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für
die  nachzuzahlende  Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen,
wenn  nachgewiesen  wird:  

1.  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Wissen  verübt  ist  oder

2.  daß  er  bei  Auswahl  und  Anstellung  der  Verwalter,  Geschäftsführer,

Gehilfen  und  sonstigen  in  seinem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen
oder  bei  Beaufsichtigung  dieser  sowie  der  bezeichneten  Familien-  oder
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