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Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten,
die zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuer-Hinterziehungen oder der Ver-
fehlungen gegen die Vorschriften über die Bierbereitung dienlich sind.
§ 57.
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe vom Biere [Strafe bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Bierübergangsabgabe.]
sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Ver-
kehr mit übergangsabgabepflichtigem Biere finden die Vorschriften über die Be-
strafung der Zollhinterziehungen (§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869
— Bundes-Gesetzbl. S. 317 —) und der Zollordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst)
Anwendung.
§ 58.
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung [Abgabenerbebung von Bier für Rechnung von Gemeinden.]
von Gemeinden kommen die Bestimmungen im Artikel 5 II § 7 des Vertrags
vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des deutschen Zoll- und Handelsvereins be-
treffend, mit den in Abs. 2 bis 5 enthaltenen Änderungen in Anwendung.
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert
werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Für Bier
mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1¾ vom Hundert der Menge darf die
Abgabe nicht mehr als 30 Pfennig für 1 Hektoliter betragen.
Soweit auf Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden höhere Abgaben
von den Braustoffen oder dem Biere erheben, dürfen diese höheren Abgaben bis
zum 1. Oktober 1915 forterhoben werden.
Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung verwendeten Malze
erhoben wird, ist sie auf den Doppelzentner ungeschroteten Malzes in einem
solchen Verhältnisse zu bestimmen, daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe
der Abgabe entspricht, die von dem in die Gemeinde eingeführten Biere erhoben
wird. Die Festsetzung dieses Verhältnisses unterliegt der Genehmigung der
Landesregierungen.
Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeinden sind bei dem Übergange
des versteuerten Bieres nach anderen Orten von den Gemeinden in dem nach-
weislich gezahlten Betrage zu erstatten. In Fällen, in denen bisher eine solche
Erstattung nicht stattgefunden hat, kann die oberste Landesverwaltungsbehörde
den bisherigen Zustand bis zur Dauer von 10 Jahren noch fortdauern lassen.
Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Gemeinden er-
hobenen Abgaben vom Biere gelten die im § 8 festgesetzten Fristen.
§ 59.
[Beitritt Elsaß-Lothringens zur Brausteuergemeinschaft.] Durch Beschluß des Bundesrats kann die Einbeziehung Elsaß-Lothringens
in den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes erfolgen.
§ 60.
Der Reichskanzler ist befugt, für den Fall, daß das Großherzogtum [Verhältnis zu Luxemburg in Ansehung der Brausteuer.]
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Luxemburg eine mit diesem Gesetz übereinstimmende Besteuerung der Braustoffe