Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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12. Bei den Warmproben sind die Stücke kirschrot zu machen. 
13. Bei der Kaltbiegeprobe werden die Stäbe bis zu 25 mm Dicke um einen Dorn 
von 25 mm Durchmesser, im Falle größerer Dicke um einen Dorn von höchstens der Material- 
dicke gebogen. 
Bei der Hartbiegeprobe sind die Stäbe gleichmäßig zu erwärmen und bei niedriger 
Kirschrotglut (im dunkeln Raume heobachtet) in Wasser von 287° C abzukühlen und dann um 
einen Dorn der bestimmten Dicke zu biegen. 
14. Der Biegewinkel wird in Grad angegeben. Der Probestab gilt als gebrochen, 
wenn sich auf der Außenseite in der Mitte der Biegungsstelle ein deutlicher Bruch im Metalle zeigt. 
15. Bleche, Winkeleisen und Rohre müssen eine glatte Oberfläche haben; sie dürfen keine 
erheblichen Schlackenstellen oder andere eingewalzte Verunreinigungen, keine Blasen, Risse oder 
unganze Stellen enthalten. Bei Blechen, Winkel- und Stabeisen dürfen Walzsplitter oder kleine 
Schalen durch Abmeißeln entfernt, auch geringe, durch Einwalzen von Schlacke entstandene Ver- 
tiefungen ausgeebnet werden, soweit hierdurch die Haltbarkeit nicht beeinträchtigt wird. 
16. Sämtliche Bleche sind nach dem Beschneiden auszuglühen. 
IV. Prüfmaschinen. 
1. Die Prüfmaschinen müssen so gebaut sein, daß sie bei achtsamer Handhabung 
stoßfrei wirken. 
2. Sie müssen auf ihre Richtigkeit leicht untersucht werden können. 
3. Sie müssen, falls sie vom abnehmenden Beamten nicht kurzer Hand geprüft werden 
können, mindestens alle drei Monat einmal durch Sachverständige auf richtiges Arbeiten aller 
Teile untersucht werden. Uber diese Untersuchungen ist ein Befundbericht aufzunehmen, der bei 
Materialprüfungen auf Verlangen vorzulegen ist. 
4. Die Einspannvorrichtung zu Zugversuchen muß so beschaffen sein, daß der Probestab 
bei Beginn des Zuges sich selbsttätig einstellt, damit die Zugkraft innerhalb der Meßstrecke 
möglichst gleichmäßig über den Querschnitt verteilt wird. 
Zweiter Teil. 
Schweißeisen. 
A. Bleche. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe A IV. 1). 
2. Biegeprobe (siehe A IV. 2). 
3. Schmiede- und Lochprobe (siehe A IV. 3).
	        
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