Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  Zeit-
    

und  

  nd


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c)  Tabakblätter,  bearbeitet  (ganz  oder  teilweise  entrippt,
auch  mit  Tabakbrühe  behandelt  [gebeizt)  usw.))  Abfälle
von  bearbeiteten  Tabakblättern  und  Abfälle  von  Tabakerzeugnissen,
  auch  gemischt  mit  Abfällen  von  Rohtabak

  (Scraps)  180  Mark,
d)  Karotten  (Mangotes),  Stangen  und  Rollen  zur  Herstellung
  von  Schnupftabak ...  210〃

e)  Schnupftabak,  Kau-  und  Pfeifentabak  in  Rollen,
Matten,  Tabakmehl  ,Tabakstaub;  Papier  aus  Stengeln

 

oder  Rippen  von  Tabakblättern  ...............  300〃
f)   geschnittener Rauchtabak .....................  700〃
g)  Zigarren .................................  270〃
h)  Zigaretten    ...  1000〃,

Anmerkung:  Für  Zigarettenpapier  aus  Stengeln  oder  Rippen
von  Tabakblättern  mit  Ausnahme  des  zur  gewerblichen  Verarbeitung
  bestimmten,  ferner  für  feingeschnittenen  Tabak  und  für
Zigaretten  ist  neben  dem  Eingangszolle  die  vorgeschriebene  innere
Abgabe  zu  erheben.  (§  2  des  Zigarettensteuergesetzes  vom  3.  Juni
1906  und  Artikel  IIIa  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909  wegen
Änderung  des  Tabaksteuergesetzes.)

§ 2.

[Zollzuschlag für Tabakblätter, Zeitpunkt der Feststellung und Fälligkeit.]  Tabakblätter,  unbearbeitet  und  bearbeitet  §  1  Ziffer  1  und  2 c),  unterliegen
außer  dem  vorgeschriebenen  Zolle  einem  Zollzuschlage  von  vierzig  vom  Hundert
des  Wertes.  Als  Wert  gilt  der  Preis  des  Tabaks  beim  Übergange  vom  Verkäufer
  (Händler)  an  den  Verarbeiter  (Fabrikanten),  wobei  Rabatt,  Zinsvergütungen,
Zahlungsabzüge  und  dergleichen  unberücksichtigt  bleiben.

Verkäufer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist,  wer  zollzuschlagpflichtigen  Tabak
an  einen  Verarbeiter  überläßt.  Als  Verarbeiter  gilt  auch  der  Kleinhändler,  der
Tabakblätter  unmittelbar  an  den  Verbraucher  abgibt.  

Die  Feststellung  des  Zollzuschlags  erfolgt  beim  Übergange  des  Tabaks  in
die  Hände  des  Verarbeiters;  der  Bundesrat  ist  befugt,  für  die  Abgabe  von  Tabak
in  kleinen  Mengen  Ausnahmen  zuzulassen.  Die  Fälligkeit  des  Zollzuschlags  tritt
gleichzeitig  mit  der  Fälligkeit  des  auf  dem  Tabake  haftenden  Zolles  ein.

Von  dem  Zollzuschlage  bleiben  diejenigen  bearbeiteten  und  unbearbeiteten
Tabakblätter  befreit,  welche  zur  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  verwendet
werden,  auf  die  das  Zigarettensteuergesetz  vom  3.  Juni  1906  Anwendung  findet.

§ 3.

[Anmeldeflicht und Wertermittelung.]  Jeder  Verarbeiter,  der  zollzuschlagpflichtigen  Tabak  bezieht,  ist  verpflichtet,
der  zuständigen  Zollstelle  vor  der  Ubernahme  des  Tabaks  in  seinen  Betrieb  den
Wert  (62  Abs.  1)  anzumelden.  Die  Ubernahme  der  Anmeldepflicht  des  Verarbeiters
  durch  den  Verkäufer  kann  für  bestimmte  Fälle  zugelassen  werden.