Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

E. Anker und Stehbolzen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe E III. 1). 
2. Biegeprobe (siehe E III. 2). 
II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange. 
III. Anforderungen. 
1. Zugfestigkeit 35 bis 40 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 20 Prozent. 
2. Im kalten Justande soll ein Stab, ohne Risse zu erhalten, so gebogen und glatt 
aufeinander geschlagen werden können, daß die beiden Enden der Länge nach parallel liegen. 
F. Wasserrohre. 
I. Art der Proben. 
1.   Aufweitprobe (siehe F III. 3). 
2. Bördelprobe (siehe F III. 4). 
3.   Biegeprobe (siehe F III. 5). 
4. Wasserdruckprobe (siehe F III. 6). 
Diesen Prüfungen unterliegen Wasserrohre unter 6 mm Wanddicke; solche von 6 mm 
Wanddicke und darüber werden nur der Wasserdruckprobe unterzogen. Heizgrohre bedürfen der 
Prüfung nicht. 
  
II. Anzahl der Probestücke. 
Etwa 2 Prozent der abzunehmenden Rohre, mindestens aber zwei Rohre. 
III. Anforderungen. 
1. Die Rohre sollen innen und außen kalibriert, ohne Zunder, Narben, Risse und 
andere für den Betrieb schädliche Fehler, sowie glatt und rechtwinklig abgeschnitten sein. 
2. Die Wanddicke der Wasserrohre soll 
bis 83 mm äußeren Durchmesser mindestens 3,00 mm, 
über 83 〃 102 〃 〃 〃 〃 3,25 〃, 
〃102 〃 121 〃 〃 〃 〃 3,75 〃, 
〃 121〃 140 〃 〃 〃 〃 4,00 〃, 
〃 140 〃 191 〃 〃 〃 〃 4,50 〃 , 
〃 191 〃 216 〃 〃 〃 〃 5,50 〃 
betragen. 
Die vorgeschriebene Wanddicke soll an keiner Stelle um mehr als 20 Prozent unter- 
schritten werden. 
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