Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

82  1865.

raldireclor  der  Steuern,  Nitter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Stern
und  Eichenlaub  2c.  1c.  at.,

den  Herru  Alexander  Maximilian  Philipsborn,  Allerhöchst  Ihren  Wirk.-lichen
  Geheimen  Legationsrath,  Nilter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe
mit  Eichenlaub  2c.  2c.  ꝛc.,  ·

und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,  Allerhöchst  Ihren  Director
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  Ritter  des
Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Eichenlaub  2c.  27.  2c.

und

Seine  Majestät  der  Kalser  der  Franzosen:

den  Hemn  Heinrich  Gottfried  Bernhard  Alphons  Fürsten  von  La  Tour
d'Auvergne,  Allerhöchst  Ihren  auherordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,  Groß-Officier  des  Kaiserlichen
  Ordens  der  Ehrenlegion,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  erster  Classe  2c.  K.  7.

und
den  Herrn  Alexander  Johann  Heinrich  de  Clercq,  Allerhöchst  Ihren  bevollmächtigten
  Minister,  Commandeur  des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion  2c.  7c.  7,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.
—  Die  in  dem  Tarife  4.  zu  gegenwärtigem  Vertrage  verzeichneten,  aus  dem  Zoll-—
  vereine  herstammenden  oder  in  demselben  verfertigten  Gegenstände  sollen  in  Frankreich
bel  ihrer  unmittelbaren  Einfuhr  zu  Lande  wie  zur  See  unter  der  Flagge  eines  Zollvereinsstaates
  oder  unter  französtscher  Flagge  zu  den,  durch  diesen  Tarif  festgestellten
Eingangs-Agaben,  mit  Einschluß  der  Zusab-Decimen,  zugelassen  werden.
Artikel  2.
Diein  dem  Tarif  B.  zu  gegenwärtigem  Vertrage  verzeichneten,  aus  Frankreich
herstammenden  oder  daselbst  verfertigten  Gegenstände  sollen  im  Zollverein  bei  ihrer
unmittelbaren  Elnfuhr  zu  Lande  wie  zur  See  unter  der  Flatge  eines  Zollvereinsstaales
oder  unter  französischer  Flagge  zu  den,  durch  diesen  Tarif  festgestellten  Eingangs=Abgaben
  zugelassen  werden.