älschung
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Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen
der im § 19 vorgesehenen Strafen erkannt werden.
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen aus-
geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis
zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
§ 21.
Die Vorschriften über die Hinterziehung der Steuer finden Anwendung
auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuervergünstigung oder Steuerver-
gütung, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen
war. Der zu Ungebühr empfangene Betrag ist zurückzuzahlen.
§ 22.
[Einziehung.] Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und
bezeichnet oder deren Packungen mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht ver-
sehen sind, unterliegen, abgesehen von dem Falle des § 7, der Einziehung, gleich-
viel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren
eingeleitet wird.
§ 23.
[Fälschung von Steuerzeichen.] Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuer-
zeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuer-
zeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder
wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
§ 24.
Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
§ 25.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur An-
fertigung von Steuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen
anderen als die Behörde verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen anderen als
die Behörde verabfolgt.